§ 85 Abs. 6 SächsPersVG bestimmt, dass die nicht dem Geschäftsbereich der obersten Dienststelle angehörenden Vorsitzenden und Beisitzer eine durch das Staatsministerium des Inneren zu regelnde Aufwandsentschädigung erhalten, wobei dem Vorsitzenden eine höhere Entschädigung als den Beisitzern zusteht.

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