Durch die Regelung des § 64 Abs. 1 BPersVG wird allerdings keine Verpflichtung begründet, alle vorher der Beteiligung unterworfenen Maßnahmen auch tatsächlich umzusetzen[1] Das gilt für die Maßnahmen, für die die Dienststelle die Beteiligung eingeleitet hat. So könnte die Dienststelle z. B. darauf verzichten, eine Kündigung trotz Vorliegen der Zustimmung letztlich auszusprechen. Aber auch gegebenenfalls der Beteiligung unterworfene begünstigende soziale Leistungen müssten nicht umgesetzt werden.

Dennoch ist die Dienststellenleitung nicht berechtigt Maßnahmen anders als in der der Beteiligung unterworfenen Art und Weise umzusetzen.[2] Nur für die beantragte Maßnahme ist die Beteiligung durchgeführt. Eine andere Ausführung würde daher ohne ordnungsgemäße Beteiligung erfolgen.

[1] Weber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht § 74 Rz. 4,

Rehak in Lorenzen/Etzel BPersVG § 74 Rz. 2.

[2] Fischer/Goeres GKöD K § 74 Rz 4d.

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