Es besteht keine Verpflichtung der Dienststellenleitung während der Zeit einer Personalversammlung die Dienststelle zu schließen. Die Entscheidung, ob die Dienststelle komplett, teilweise oder überhaupt nicht geschlossen wird, obliegt der Dienststellenleitung.[1] Da alle Beschäftigten das Recht haben, an einer Personalversammlung teilzunehmen, werden z. B. Verwaltungen in aller Regel für diese Zeit komplett geschlossen. Im Bereich der Daseinsvorsorge hingegen finden meist Teilversammlungen statt, sodass eine Schließung der Dienststelle vermieden wird.

[1] LAG Köln, Beschluss v. 23.10.1985, 3 TaBV 56/85 (zum BetrVG); Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, § 50 Rz. 22.

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