§ 47 HmbPersVG

In Hamburg enthält § 47 HmbPersVG eine entsprechende Regelung über die Kosten.

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 46 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann.

In Abs. 2 ist die Kostentragungspflicht für Reisen von Personalratsmitgliedern geregelt. Diese richtet sich abweichend von der Regelung auf Bundesebene nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz. Nicht ausdrücklich mit aufgenommen ist die Regelung, wonach Schäden am privaten PKW entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen ersetzt werden.

Auch Abs. 3 entspricht der Regelung in § 47 auf Bundesebene (vgl. entsprechende Kommentierung). Ergänzend wird hier in Satz 1 bestimmt, dass die Dienststelle dafür sorgt, dass die äußeren Voraussetzungen für den Geschäftsbetrieb des Personalrats geschaffen werden. Abweichend von der Vorschrift in § 47 BPersVG wird nicht geregelt, dass auch die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist.

Abs. 4 Satz 1 entspricht ebenfalls der Regelung auf Bundesebene, hier § 48 (vgl. dortige Kommentierung). Darüber hinaus wird in § 47 Abs. 4 Satz 2 HmbPersVG angeordnet, dass in dringenden Fällen Bekanntmachungen des Personalrats wie dienstliche Mitteilungen bekanntgegeben werden.

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