(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.

 

(2) Die Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz.

 

(3) Die Dienststelle sorgt dafür, dass die äußeren Voraussetzungen für den Geschäftsbetrieb des Personalrats geschaffen werden; insbesondere sind dem Personalrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in dem zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal bereitzustellen.

 

(4) 1Dem Personalrat werden geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur Verfügung gestellt, dazu zählt auch die Nutzung in der Dienststelle gebräuchlicher elektronischer Medien. 2In dringenden Fällen werden Bekanntmachungen des Personalrats wie dienstliche Mitteilungen bekannt gegeben.

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