§ 42 PersVG LSA

In Sachsen-Anhalt enthält § 42 PersVG LSA eine entsprechende Regelung über die Kosten.

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 46BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann.

Abs. 2 regelt die Kostentragungspflicht für Reisen der Personalratsmitglieder. Diese richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Nicht ausdrücklich mit aufgenommen ist die Regelung, wonach Schäden am privaten PKW entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen ersetzt werden.

Abs. 3 entspricht der Regelung in § 47 BPersVG (vgl. dortige Kommentierung). Abweichend von der Vorschrift in § 47 BPersVG ist jedoch nicht geregelt, dass auch die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist.

Abs. 4 entspricht der Regelung in § 48 BPersVG.

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