§ 41 PersVG LSA

§ 41 Abs. 1 PersVG LSA erwähnt die Jugend- und Auszubildendenvertretung ausdrücklich und lässt für beide Gremien getrennte Sprechstunden im Einvernehmen mit der Dienststelle zu.

In § 41 Abs. 2 PersVG LSA wird für den Fall der getrennten Sitzungen ein wechselseitige Zugangsrecht für ein Mitglied mit ausdrücklichem Beratungsrecht gewährt.

In § 41 Abs. 3 PersVG LSA wird nur dem Personalrat das unter dem Vorbehalt dienstlicher Belange stehende Recht zum Besuch der Beschäftigten am Arbeitsplatz gewährt. Der Zweck kann sowohl die Beratung des Beschäftigten wie auch die Beschaffung von Informationen für den Personalrat sein. Auszuüben ist das Recht durch ein beauftragtes Mitglied.

§ 41 Abs. 4 PersVG LSA enthält eine nicht auf erforderliche Zeit oder Zwecke beschränkte Lohnfortzahlungsregelung für den Besuch der Sprechstunde, aber auch der sonstigen Inanspruchnahme des Personalrats bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge