Nach § 1 Satz 1 BPersVG werden Personalvertretungsgremien auch in den Gerichten des Bundes gebildet. Der Anwendungsbereich der Vorschrift und des Gesetzes bezieht sich dabei auf das Gericht als Behörde, nicht auf das Gericht als Spruchkörper.

In den Gerichten ist die Personalvertretung jedoch nur für die nichtrichterlich Beschäftigten zuständig. Für die Richter selbst werden bei den Gerichten des Bundes Richtervertretungen errichtet. Jedoch gelten für die Befugnisse und Pflichten des Richterrats zahlreiche Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.

Ist sowohl der Richterrat als auch der Personalrat an einer Sache zu beteiligen, fassen beide Gremien gemeinsam einen Beschluss, § 53 Abs. 1 DRiG.

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