(1) 1Mitglieder des Personalrats sind auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Bei der Freistellung sind nach der oder dem Vorsitzenden die Gruppen entsprechend ihrer Stärke und die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf die Freistellung verzichten; dabei ist die oder der Vorsitzende anzurechnen. 3Gewerkschaften, die zur selben Spitzenorganisation gehören, sowie freie Listen können sich hierfür gruppenübergreifend zusammenschließen. 4Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. 5Verweigert die Dienststelle die Freistellung, so kann der Personalrat unmittelbar die Einigungsstelle anrufen; für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gelten die §§ 69 und 70.

 

(2) 1Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Abs. 1 auf Antrag ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

 

1.

300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,

 

2.

601 bis 1 000 Beschäftigten zwei Mitglieder,

 

3.

1 001 bis 2 000 Beschäftigten drei Mitglieder,

 

4.

2 001 bis 3 000 Beschäftigten vier Mitglieder,

 

5.

3 001 bis 4 000 Beschäftigten fünf Mitglieder,

 

6.

4 001 bis 5 000 Beschäftigten sechs Mitglieder,

 

7.

5 001 bis 6 000 Beschäftigten sieben Mitglieder,

 

8.

6 001 bis 7 000 Beschäftigten acht Mitglieder,

 

9.

7 001 bis 8 000 Beschäftigten neun Mitglieder,

 

10.

8 001 bis 9 000 Beschäftigten zehn Mitglieder,

 

11.

9 001 bis 10 000 Beschäftigten elf Mitglieder.

2In Dienststellen mit mehr als 10 000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2 000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. 3Eine entsprechende teilweise Freistellung mehrerer Mitglieder ist möglich.

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