Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrektur eines Bescheides wegen zu Unrecht geleisteter Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gem § 106 SGB 6. Neufeststellungs- oder Neuberechnungsbescheid. Entscheidung über die Höhe des Beitragszuschusses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gem § 106 SGB VI wird nur auf Antrag und daher regelmäßig nur einmal dem Grunde nach bewilligt. Diese Bewilligung bleibt wirksam, solange eine Rente bezogen wird.

2. Mit seinen Feststellungen in späteren Neufeststellungs- oder Neuberechnungsbescheiden, der Rentner habe ab einem bestimmten Zeitpunkt Anspruch auf Beitragszuschuss zur Krankenversicherung, trifft der Rentenversicherungsträger lediglich eine Entscheidung über die Höhe des Beitragszuschusses.

3. Zu Unrecht geleistete Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung sind vom Rentner gem § 50 Abs 1 S 1 SGB X nur dann zu erstatten, wenn der den Beitragszuschuss dem Grunde nach bewilligende Bescheid aufgehoben worden ist.

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 11. September 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin für das Berufungsverfahren deren notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um die Erstattung überzahlter Rentenleistungen in Höhe von 5.114,97 €.

Die 1959 geborene Klägerin ist die Witwe des 1956 geborenen und 2003 verstorbenen Versicherten D. A. Sie war zunächst als selbständige Floristin tätig.

Nach dem Tod des Versicherten beantragte die Klägerin am 10. Dezember 2003 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Rechtsvorgängerin der Beklagten Hinterbliebenenrente und im Zuge dessen auch die Gewährung von Zuschüssen zu ihren privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, die ausweislich der nachgereichten Bescheinigung der Deutschen Krankenversicherung AG vom 12. März 2004 seit 1. März des Jahres monatlich 263,82 € betrugen. Im Laufe des Antragsverfahrens gab die Klägerin auf Nachfrage der BfA weiter an, vom 28. November 2003 bis 29. Februar 2004 nicht krankenversichert gewesen zu sein.

Mit Rentenbescheid vom 23. Februar 2004 bewilligte die BfA der Klägerin kleine Witwenrente ab 28. November 2003 in Höhe von zunächst 320,43 € (monatlicher Rentenzahlbetrag), die sie mit weiterem Rentenbescheid vom 18. März 2004 für die Zeit ab 1. März 2004 neu berechnete. Es ergab sich nunmehr für die Zeit ab 1. Mai 2004 ein monatlicher Rentenzahlbetrag von 343,38 € sowie für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis 30. April 2004 eine Nachzahlung in Höhe von 48,55 €. Als Gründe für die Neuberechnung nannte die BfA die Änderungen im Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis der Klägerin sowie den Umstand, dass der Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung ab 1. April 2004 nicht mehr zu zahlen sei. Weiter heißt es in dem Bescheid, dass die Klägerin Anspruch auf Beitragszuschuss zur Krankenversicherung ab 1. März 2004 und Anspruch auf Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung vom 1. März 2004 bis 31. März 2004 hat.

Mit Rentenbescheid vom 18. Mai 2004 bewilligte die BfA der Klägerin sodann große Witwenrente ab 1. Juli 2004 mit einem monatlichen Rentenzahlbetrag von 825,53 €. Ferner heißt es in dem Bescheid, dass die Klägerin Anspruch auf Beitragszuschuss zur Krankenversicherung ab 1. Juli 2004 hat und für den Zeitraum, für den Anspruch auf die große Witwenrente bestehe, die kleine Witwenrente nicht geleistet werde.

Zum 30. September 2004 meldete die Klägerin ihr Floristengewerbe ab.

Am 1. Oktober 2004 nahm die Klägerin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma E., A-Stadt, auf (Meldebescheinigung zur Sozialversicherung vom 7. Oktober 2004). Gegenüber der BfA gab sie unter dem 21. Oktober 2004 an, in der Zeit vom 28. November 2003 bis 25. September 2004 Arbeitseinkommen aus selbständigem Blumenhandel erzielt zu haben, ebenso wie im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Rente. Die Frage nach dem Bezug von Arbeitsentgelt ab Beginn der Rente verneinte die Klägerin.

Mit weiterem Rentenbescheid vom 26. Oktober 2004 berechnete die BfA die große Witwenrente der Klägerin ab 1. Oktober 2004 neu, wobei sich für die Zeit ab 1. Dezember 2004 unverändert ein monatlicher Rentenzahlbetrag von 825,53 € ergab. Als Grund für die Neuberechnung nannte die BfA die Änderung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens. Außerdem heißt es in dem Bescheid, dass die Klägerin ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung hat.

Ausweislich des Telefonvermerks der Beklagten vom 3. Mai 2012 bat die Klägerin um Überprüfung, ob überhaupt noch ein Anspruch auf den Beitragszuschuss bestehe, da sie wieder abhängig beschäftigt sei. Dies habe sie bereits im Jahr 2004 mitgeteilt.

Daraufhin berechnete die Beklagte mit Rentenbescheid vom 18. Mai 2012 die große Witwenrente der Klägerin ab 1. Januar 2008 neu. Es ergab sich nunmehr für die Zeit ab 1. Juli 2012 ein mona...

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