Leitsatz (amtlich)

Erzieher und Erzieherinnen als Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen, die in Werkstätten für Behinderte in Gruppen mit Behinderten nach § 39 BSHG tätig sind, sind nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b nach Fallgruppe 5 Anl. 1 a BAT (VkA) in der Fassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anl. 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) eingruppier (Revision zugelassen).

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bad Hersfeld (Urteil vom 02.04.1997; Aktenzeichen 2 Ca 850/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.12.1998; Aktenzeichen 4 AZR 59/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Bad Hersfeld vom 2. April 1997 – 2 Ca 850/96 – abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a (VkA) zum BAT zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Vergütungsgruppe (Vg), nach der die Arbeit der Klägerin für den Beklagten zu vergüten ist.

Die Klägerin ist Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. Der Beklagte unterhält in E. die „W. W. „, eine Werkstatt für Behinderte (WfB). Er ist Mitglied des Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunalverbände, der seinerseits Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) ist. In der Werkstatt besteht eine Mitarbeitervertretung nach dem Mitarbeitervertretungsrecht der evangelischen Kirche in Kurhessen und waldeck. Die Klägerin ist aufgrund des Dienstvertrages vom 01. November 1983 (AV. Bl. 8 u. 8 R d.A.) seit diesem Datum als Gruppenleiterin in der Werkstatt für Behinderte des Beklagten beschäftigt, Ihre Arbeit besteht darin, eine Gruppe von Behinderten im Sinne von § 39 BSHG in der Werkstatt des Beklagten, in der durch die Behinderten fast ausschließlich Handmontage ausgeführt wird, anzuleiten, zu beaufsichtigen, zu betreuen und auch selbst mitzuarbeiten (Stellenbeschreibung des Beklagten Bl. 30 – 31 R d.A.). Dabei führt die Klägerin dieselben Arbeiten aus wie Gruppenleiter, die lediglich eine handwerkliche Ausbildung genossen haben. § 2 AV lautet:

„Auf das Arbeitsverhältnis finden der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Febr. 1961 und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung.” (Bl. 8 d.A.)

Die Vergütung erfolgte anfänglich bis zum 31. März 1985 nach Vg VII BAT, vom 01. April 1985 bis zum 31. Dezember 1990 nach Vg VI b BAT. Durch den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) wurde der Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 19. Juni 1970 mit Wirkung ab dem 01. Januar 1991 auch für den Bereich der VkA u. a. wie folgt neu gefaßt:

Vg VII Pallgruppe (Fg) 4: Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. …;

Vg VI b Fg 2: Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte;

Vg VI b Fg 3: Angestellte …, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte der Vergütungsgruppe v b Fg 1 bestellt sind. …;

Vg VI b Fg 4: Angestellte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung nach 4-jähriger Bewährung in vg VII Fg 4. …;

Vg VI b Fg 5: Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5);

Vg Vc Fg 3: Angestellte … als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte nach 4-jähriger Bewährung in vg VI b Fg 3. …;

Vg Vc Fg 5: Erzieherinnen … mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkelten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6);

Vg Vc Fg 7: Erzieherinnen … nach 3-jähriger Bewährung in vg VI b Fg 5. …;

Vg Vb Fg 5: Erzieherinnen … mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach 4-jähriger Bewährung in Vg V c Fg 5. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6);

Protokollerklärungen:

3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen gilt auch die Betreuung von über 18-jährigen Personen (z. B. in Einrichtungen für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Obdachlose).

6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sowie z. B. die

b) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG ….

Die Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für Behinderte e.V. gab in Abstimmung mit dem Landeswohlfahrtsverband Hessen als Kostenträger unter dem 16. August 1991 Durchführungshinweise zu dem geänderten Bundes-Angestelltentarifvertrag. Diese werden inzwischen nicht mehr aufrechterhalten. Nach Inkrafttreten der vorgenannten Neufassung der Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag erhält die Klä...

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