Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch über allgemeine und individuelle Gehaltserhöhungen. Urlaubsanspruch trotz Kündigung. Anspruch auf Erteilung eines Endzeugnisses

 

Leitsatz (amtlich)

1) Zu den Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmers im Lohnbereich,

2) Durch seine Entlassung und Freistellung wird der Arbeitnehmer nicht daran gehindert, Urlaubsansprüche vor Ablauf des Urlaubsjahres geltendzumachen, um den Arbeitgeber in Verzug zu setzen.

 

Normenkette

BGB § 242; BUrlG §§ 3, 7

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.04.1999; Aktenzeichen 5 Ca 3097/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1999 – AZ.: 5 Ca 3097/98 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien haben in dem mit dem Aktenzeichen 3 Sa 1236/98 bei dem Berufungsgericht anhängig gewesenen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 21.05.1997 zum 31.12.1997 erklärten ordentlichen Kündigung gestritten. Der Feststellungsklage des Klägers ist in beiden Instanzen stattgegeben worden. Das Berufungsurteil der Kammer vom 29.07.1999 ist inzwischen rechtskräftig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat bis zum 31.12.1999 bestanden.

Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger im Hinblick auf die Zeit ab 01.01.1998 Folgeansprüche geltend.

Er hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, das dem Kläger unter dem 31.12.1997 erteilte Zeugnis dahingehend zu ändern, dass der Kläger stets zur vollsten Zufriedenheit der Beklagten alle ihm obliegenden Aufgaben erledigt hat. Des Weiteren wird die Beklagte verpflichtet, das Zeugnis um die vom Kläger vorzulegende Ergänzung zu erweitern;
  2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über allgemeine Gehaltserhöhungen im Betrieb seitdem 01.10.1997 zu erteilen;
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Januar 1998 bis Dezember 1998 je DM 6.900,00 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von DM 583,52 wöchentlich seit dem 01.01. nebst 4% Zinsen aus dem sich daraus jeweils ergebenden Nettobetrag seit dem jeweils 01. des Folgemonats zu zahlen;
  4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 6.245,00 brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 1998 sowie DM 12.850,00 brutto als Gratifikation für das Geschäftsjahr 1997/1998 nebst 4% Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 13.04.1999 zu zahlen;
  5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Urlaubsjahr 1998 30 Urlaubstage zu gewähren;
  6. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen tatsächlich weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27.04.1999 verwiesen (siehe Bl. 38 – 44 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat den vorgenannten Klageanträgen zu 3., 4. und 6. stattgegeben, die Anträge zu 1., 2. und 5. aber abgewiesen. Gegen dieses, dem Kläger am 07.06.1999 zugestellte Urteil wendet er sich mit seiner am 06.07.1999 eingelegten, binnen verlängerter Berufungsbegründungsfrist (siehe Bl. 61 d.A.) am 03.09.1999 eingelegten Berufung. Der Kläger hat die Klage hinsichtlich der verlangten Auskunft erweitert, in dem er nunmehr zusätzlich Auskunft über individuelle Gehaltserhöhungen fordert (siehe Bl. 66, 67 d.A.). Er verlangt des Weiteren Nachgewährung des Erholungsurlaubs für das Jahr 1998, hilfsweise aus dem Rechtsgrund der Urlaubsabgeltung bzw. des Schadenersatzes DM 11.500,00 brutto (siehe Bl. 68, 69, 89 d.A.). Er meint, die erstmalige Geltendmachung des Urlaubsanspruches durch Schriftsatz vom 28.01.1999 (siehe Bl. 27 d.A.) habe ihm den Anspruch erhalten. Der Urlaub 1998 sei gem. § 7 Abs. 3 BUrlG auf die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.1999 übertragen worden, da er den Urlaub infolge seiner Freistellung ab 01.10.1997 im Jahre 1998 nicht habe nehmen können (siehe Bl. 68, 69 d.A.).

Nachdem der Anspruch auf Zeugnisberichtigung durch Teilvergleich vom 08.06.2000 erledigt worden ist, beantragt der Kläger,

  1. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27.04.1999 – Az.: 5 Ca 3097/98 – teilweise abzuändern,
  2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über allgemeine und individuelle Gehaltserhöhungen im Betrieb seit dem 01.01.1998 zu erteilen und dem Kläger mitzuteilen, welche Überlegungen bei individuellen Gehaltserhöhungen maßgeblich waren,
  3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Urlaubsjahr 1998 35 Urlaubstage zu gewähren, hilfsweise, an ihn aus dem Rechtsgrund der Urlaubsabgeltung bzw. des Schadenersatzes DM 11.500,00 brutto zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält den Auskunftsanspruch für unbegründet, weil er hinsichtlich allgemeiner Gehaltserhöhungen bereits erfüllt worden sei (siehe Bl. 21 d.A.) und im Umfang der Klageerweiterung nicht bestehe (siehe Bl. 76, 77 d.A.). Den Urlaubsanspruch für das Jahr 1998 hält sie für verfallen, da er erst nach dem ...

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