Verpflegung

Gemäß SR 2b Nr. 3 Satz 1 BAT kann der Arbeitgeber den Angestellten verpflichten, an der Anstaltsverpflegung ganz oder teilweise teilzunehmen. Aufgrund der Kann-Regelung hat der Arbeitgeber über diese Teilnahme im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden.

Nach der Protokollnotiz soll von dieser Verpflichtung Abstand genommen werden, wenn die Teilnahme aus gesundheitlichen oder aus familiären Gründen unzumutbar erscheint. Damit wird das Ermessen des Arbeitgebers bei der Verpflichtung zur Teilnahme an der Anstaltsverpflegung konkretisiert. Gesundheitliche Gründe können ärztlich verordnete Diäten, familiäre Gründe die Notwendigkeit der Versorgung von Familienangehörigen sein.

Im Bereich des Bundes und der Kommunen entfällt gemäß SR 2b Nr. 3 Satz 2 BAT die Verpflichtung bei rechtzeitiger Abmeldung an arbeitsfreien Tagen und während des Urlaubs. Zu den arbeitsfreien Tagen zählen auch Krankheitstage oder Arbeitsbefreiungen gemäß § 52 BAT.

Im Bereich der Länder sind gemäß SR 2b Nr. 3 Satz 3 und 4 BAT Abmeldungen von der Anstaltsverpflegung nur für freie Tage, Tage der Freistellung von der Arbeit sowie für Urlaubs- oder Krankheitstage zulässig. Von Ausnahmefällen abgesehen, können Abmeldungen nur für volle Tage vorgenommen und nur berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens 9.00 Uhr des Vortages erfolgt sind.

Für die Vergütung der Verpflegung wird gemäß SR 2b Nr. 9 BAT der Wert der gültigen Sachbezugsverordnung zugrunde gelegt. Bei Diätverpflegung können arbeitsvertragIich höhere Sätze vereinbart werden.

Unterkunft

Eine tarifvertragliche Verpflichtung des Angestellten, in Unterkünften der Einrichtung zu wohnen, besteht nicht. Eine solche Verpflichtung kann jedoch im Arbeitsvertrag als Nebenabrede gemäß § 4 Abs. 2 BAT vereinbart werden.

Die Unterkunft des Angestellten wird nach den Vorschriften des Tarifvertrag Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte (TV Persunterkünfte) auf die Vergütung angerechnet.

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