Für die Lehrkräfte an Heim- und Internatsschulen gelten gemäß SR 2b Nr. 4 Abs. 3 BAT die Arbeitszeitbestimmungen, die für die entsprechenden Beamten maßgebend sind. Mit dem Verweis auf SR 2L I Nr. 3 BAT werden die § 15 bis 17 BAT und §§ 34, 35 BAT ausgeschlossen.

Dies bedeutet, dass die jeweils für Beamte geltenden Bestimmungen in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften anzuwenden sind. Es betrifft beispielsweise die Festlegung der Arbeitszeit mit Unterrichtspflichtstunden, die Mehrarbeit und dessen Vergütung und die Teilzeitbeschäftigung.

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