Für Angestellte an Heim- oder Internatsschulen enthält SR 2b Nr. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT eine von § 15 Abs. 6 Unterabs. 3 BAT abweichende Regelung. Sie betrifft die Abgeltung der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag.

Danach kann der Freizeitausgleich für die Arbeit an einem Wochenfeiertag für die Angestellten in diesen Einrichtungen innerhalb der Schulferien erteilt werden. Diese Entscheidung liegt im Ermessen des Arbeitgebers.

Unberührt davon bleibt der Zeitzuschlag für die auszugleichende Wochenfeiertagsarbeit nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb BAT in Höhe von 35 % der Stundenvergütung. Er ist gemäß § 36 Abs. 1 BAT im übernächsten Monat nach Ableistung des Wochenfeiertages zu zahlen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge