Der Begriff der Heimschulen oder Internatsschulen ist in den Schulgesetzen der einzelnen Länder ausdrücklich erwähnt, vgl. § 15 Abs. 2 baden-württembergisches Schulgesetz. Artikel 27 ff. bayrisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, § 7 hessisches Schulverwaltungsgesetz, § 51 rheinland-pfälzisches Schulgesetz.

2.2.1 Arbeit an Wochenfeiertagen

Für Angestellte an Heim- oder Internatsschulen enthält SR 2b Nr. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT eine von § 15 Abs. 6 Unterabs. 3 BAT abweichende Regelung. Sie betrifft die Abgeltung der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag.

Danach kann der Freizeitausgleich für die Arbeit an einem Wochenfeiertag für die Angestellten in diesen Einrichtungen innerhalb der Schulferien erteilt werden. Diese Entscheidung liegt im Ermessen des Arbeitgebers.

Unberührt davon bleibt der Zeitzuschlag für die auszugleichende Wochenfeiertagsarbeit nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb BAT in Höhe von 35 % der Stundenvergütung. Er ist gemäß § 36 Abs. 1 BAT im übernächsten Monat nach Ableistung des Wochenfeiertages zu zahlen.

2.2.2 Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage

Gemäß SR 2b Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT ist abweichend von § 15 a BAT die Lage der Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag geregelt. Diese Freistellung ist in der Regel während der Schulferien zu gewähren. Deshalb müssen besondere Umstände für eine abweichende Handhabung vorliegen.

2.2.3 Erholungsurlaub

Gemäß SR 2b Nr. 8 Satz 3 BAT ist auch der Urlaub in der Regel während der Schulferien zu gewähren und zu nehmen.

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