In Heimen ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 Nr. 6 b BAT auch die Anordnung von Rufbereitschaft möglich.

Denn SR 2b - Angestellte in sonstigen Anstalten und Heimen enthält lediglich Sonderregelungen zum Bereitschaftsdienst und schließt den Rufbereitschaftsdienst dadurch nicht aus.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge