Für den Bereich des Bundes und der Länder bestehen keine speziellen tariflichen Regelungen für Hausmeister im Arbeiterverhältnis.

Im kommunalen Bereich sind für Schulhauswarte (Schulhausmeister) in der Anlage 8 zum BMT-G II Sondervereinbarungen (SV) getroffen. In § 1 der SV ist festgelegt, dass sich die Aufgaben der Schulhauswarte nach einer Dienstanweisung richten, wobei keine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, eine solche zu erlassen. Von einigen Mitgliedverbänden der VKA sind Musterdienstanweisungen erstellt worden.

Nach § 2 der SV ist die durchschnittliche reine Arbeitszeit für bestimmte Aufgaben (Beaufsichtigung von Hilfskräften, Schreibarbeiten, Botengänge, etc.) nach Erfahrungssätzen zu ermitteln. Im Übrigen gilt für Hausmeister im Arbeiterverhältnis grundsätzlich die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden gem. § 14 Abs. 1 BMT-G II bzw. § 15 Abs. 1 MTArb. Es können jedoch durchaus die Voraussetzungen für eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit vorliegen, sofern in dem tariflich vorgesehenen Umfang (§ 14 Abs. 2 BMT-G II, § 15 Abs. 2 MTArb) Arbeitsbereitschaft anfällt.

Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn sich der Arbeiter ohne Arbeit zu leisten, an der Arbeitsstelle oder an einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung zu halten hat. Nach der Rechtsprechung ist Arbeitsbereitschaft zu definieren als wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung, mit der Verpflichtung, auch ohne Aufforderung im Bedarfsfall tätig zu werden. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der typischerweise von einem Hausmeister zu verrichtenden Aufgaben Arbeitsbereitschaft anfallen dürfte, so dass die Anwendung der vorgenannten tariflichen Regelungen zur Verlängerung der Arbeitszeit in Betracht kommt. Danach ist der Arbeitgeber ermächtigt, per Direktionsrecht die Arbeitszeit des Hausmeisters einseitig zu verändern. Im Falle der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit besteht kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung.[1]

Bei Anwendung von § 14 Abs. 2 BMT-G II bzw. § 15 Abs. 2 MTArb sind die Neuregelungen des am 1.1.2004 in Kraft getretenen Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Danach ist eine wöchentliche Arbeitszeit (einschließlich Arbeitsbereitschaft) auf durchschnittlich höchstens 48 Stunden begrenzt.[2]

Nach § 3 der SV für Schulhauswarte sind bestimmte Entgelte für Überstunden, Lohnzuschläge sowie etwaige Entschädigungen für Arbeitsbereitschaft betrieblich oder einzelvertraglich zu pauschalieren. Ergänzend ist eine Pauschalierung der Entlohnung der Arbeiten für nichtschulische Zwecke vorgesehen, sofern diese nicht bereits in der vorgenannten Pauschale berücksichtigt ist.

§ 4 der SV enthält den Hinweis auf mögliche bezirkliche Sonderregelungen, sofern bei der Festsetzung der Pauschale die Gestellung einer verbilligten Dienstwohnung berücksichtigt worden ist.

Darüber hinaus bestehen keine weiteren tariflichen Regelungen für Hausmeister im Arbeiterverhältnis. Insbesondere sind auch keine Eingruppierungsvorschriften bzw. Tätigkeitsmerkmale vereinbart.

Für Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener einschlägiger handwerklicher Ausbildung dürfte in der Regel die für Facharbeiter vorgesehene "Standardeingruppierung" (im kommunalen Bereich Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 sowie entsprechende Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege in die Lohngruppen 5 bzw. 5a) in Betracht kommen. In der Praxis sind auch darüber hinausgehende Eingruppierungen festzustellen, sofern der Hausmeister über eine adäquate Ausbildung verfügt und in der Lage ist, auch umfangreiche, qualifizierte Reparaturarbeiten zu erledigen, und dadurch die oft kostenintensive Einschaltung von Fremdfirmen vermieden wird. Weitgehend werden Hausmeister jedoch als Angestellte beschäftigt und entsprechend eingruppiert.

[2] Vgl. auch Novellierung des ArbZG zum 01.01.2004 – Auswirkungen auf den BAT.

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