Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG betrifft nur den nach Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1 und 3 Abs. 1 BUrlG begründeten vierwöchigen Mindesturlaub. Deshalb finden für den tariflichen Mehrurlaub weiterhin die Fristen des § 26 Abs. 2 Buchstabe a TVöD Anwendung, welche durch Rundschreiben vom 25. August 2008 (neu gefasst mit gesondertem Rundschreiben vom heutigen Tage) übertariflich an die jeweils für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltende Regelung (§ 7 EUrlV) angepasst wurden. Danach verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist.

Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter mit einem jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen nach § 26 Abs. 1 TVöD erkrankt im Januar 2010 und kann seine Tätigkeit erst im Januar 2012 wieder aufnehmen. Hatte er von seinem Urlaub für 2010 noch nichts verbraucht, sind hiervon die 10 Tage tariflicher Mehrurlaub Ende 2011 verfallen. Der Mindestanspruch von 20 Tagen bleibt hingegen trotz Ablaufs dieser übertariflichen Frist zunächst erhalten (s. o. 1.1).

Aus der KHS-Entscheidung des EuGH ist der Schluss zu ziehen, dass die bisher geltende Übertragungsfrist in Krankheitsfällen mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist, soweit sie sich auf den Mindesturlaubsanspruch bezieht. Deshalb bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass für den gesetzlichen Mindestanspruch auf Erholungsurlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, die Übertragungsfrist auf 15 Monate verlängert wird. Diese Regelung ist jederzeit widerrufbar. Es geht dabei nur um die Übertragung während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit. Wird die Tätigkeit wieder aufgenommen, gelten für die Befristung der zuvor entstanden Urlaubsansprüche die Ausführungen unter 1.1.1.

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