Das BAG hat bislang offengelassen, ob weitere Urlaubsansprüche entstehen, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Rente auf Zeit (§ 33 Abs. 2 Satz 5, 6 TVöD) ruht (BAG vom 17. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 - und vom 9. August 2011 - 9 AZR 475/10 - ). Eine zweitinstanzliche Entscheidung zu diesem Sachverhalt wird vom BAG in einem Revisionsverfahren am 7. August 2012 verhandelt. Eine Entscheidung bleibt abzuwarten.

Der zuvor bereits entstandene und wegen der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht genommene Mindesturlaub bleibt jedoch auch noch während des Ruhenszeitraumes erhalten und wird, wie unter 1.1.1 für den Fall der Rückkehr nach Krankheit ausgeführt, bei Wiederaufnahme der Tätigkeit grundsätzlich dem Urlaub des dann laufenden Kalenderjahres hinzugefügt. Dabei ist die Verfallsfrist von 15 Monaten (s. u. 1.1.4) zu beachten.

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