Die Eintrittsverpflichtung des Bundes beschränkt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PflVG auf die Mindestversicherungssummen. Diese betragen zur Zeit für Personenschäden je zweieinhalb Millionen EUR, bei Tötung oder Verletzung von drei und mehr Personen insgesamt siebeneinhalb Millionen EUR, für Sachschäden fünfhunderttausend EUR, für reine Vermögensschäden fünfzigtausend EUR (vgl. § 4 Abs. 2 PflVG i. V. m. der Anlage). Bei einem Unfall im europäischen Ausland oder in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des EG-Vertrages gehören, sind die in dem jeweiligen Land des Schadensereignisses gesetzlich vorgeschriebenen, mindestens jedoch die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen (§ 1 Abs. 1 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung – KfzPflVV – vom 29. Juli 1994, BGBl. I S. 1837) zugrunde zu legen.

Über diese Mindestsummen hinausgehend wird in Anpassung an die von gewerblichen Haftpflichtversicherern angebotenen Versicherungssummen der Bund Fahrerinnen und Fahrer bei nicht vorsätzlicher Pflichtverletzung nur für den Teil eines verursachten Fremdschadens in Regress nehmen, der 50 Millionen EUR Gesamtschaden für sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden übersteigt oder der im Rahmen der Gesamtdeckung einen Schaden von acht Millionen EUR für jede geschädigte oder getötete Person übersteigt.

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