In den abschließenden Protokollerklärungen zu § 18 (VKA) wird klargestellt, dass die Nichterfüllung von Leistungsvorgaben für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen (z. B. Abmahnung wegen Schlechtleistung) nach sich ziehen darf. Andererseits sind solche Maßnahmen auch nicht etwa durch Teilnahme an der Leistungsbezahlung ausgeschlossen. § 18 liefert keinen "Schutzschirm" für Schlechtleistungen.

Das individuelle Leistungsvermögen leistungsgeminderter Arbeitnehmer soll bei der Leistungsbewertung berücksichtigt werden. Ein genereller Ausschluss dieser Beschäftigten aus jeder Leistungsbezahlung ist nicht gestattet.

Die Protokollerklärung Nr. 5 nimmt die Beschäftigten der Sparkassen von den Regelungen des § 18 aus, weil für diese im Besonderen Teil "BT-S" eine abgeschlossene eigenständige Regelung zur Leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung (Sparkassensonderzahlung) vereinbart ist.

Mit der Protokollerklärung Nr. 6 wird klargestellt, dass bestimmte landesbezirklich weiter geltende Leistungszuschlagsregelungen für Beschäftigte durch § 18 nicht berührt werden. Eventuell erforderliche Anpassungen müssen die Tarifvertragsparteien auf der landesbezirklichen Ebene vornehmen (vgl. § 2 Abs. 3 TVÜ-VKA).

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