Bei einer vollständigen Freistellung entfällt der sozialversicherungsrechtliche Versicherungsschutz aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses und es ergeben sich Auswirkungen auf die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

  1. Kranken- und Pflegeversicherung

    Da bei einer vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht der Pflegeperson entfällt, kann der Versicherungsschutz in der Regel über eine Familienversicherung (§ 10 SGB V, § 25 SGB XI) aufrechterhalten werden.

    In den Fällen, in denen kein Anspruch auf eine Familienversicherung gegeben ist, muss der Krankenversicherungsschutz über eine freiwillige Krankenversicherung erfolgen. Hier ist in der Regel der Mindestbeitrag zu zahlen. Sofern eine Absicherung über eine freiwillige Krankenversicherung erfolgt, ist in der Folge auch eine Absicherung in der Sozialen Pflegeversicherung gegeben. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung der oder des Pflegebedürftigen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags.

    Eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung bleibt grundsätzlich während der Pflegezeit bestehen. Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen der oder des Pflegebedürftigen den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags wie bei den Sozialversicherten.

  2. Rentenversicherung

    Beschäftigte, die die Arbeitsfreistellung von bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen, werden in der Regel als Pflegeperson in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Diese Versicherungspflicht tritt ein, wenn die Pflege mindestens 14 Stunden wöchentlich erfolgt. Zusätzlich ist Voraussetzung, dass während der Pflegetätigkeit keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz sieht weitere Verbesserungen für Pflegepersonen ab dem 1. Januar 2017 vor. So ist unter anderem ab diesem Zeitpunkt ein Umfang von mindestens 10 Stunden wöchentlicher Pflege, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, bei einer nicht mehr als 30 Stunden betragender wöchentlicher Berufstätigkeit durch die Pflegeperson für den Eintritt der Rentenversicherungspflicht ausreichend.

    Wegen der Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson, für die die zuständige Pflegekasse (Pflegekasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist) Rentenversicherungsbeiträge entrichtet, entstehen keine rentenrechtlichen Lücken im Versicherungsverlauf der Pflegeperson.

  3. Unfallversicherung

    Nicht erwerbsmäßig tätige Personen sind während ihrer Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz gelten hier ab dem 1. Januar 2017 einheitliche sozialversicherungsrechtliche Voraussetzungen. Wie in der Rentenversicherung muss die Pflegetätigkeit einen Zeitraum von wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, umfassen. Die Versicherung ist beitragsfrei. Eine Anmeldung bei der zuständigen Unfallkasse ist nicht erforderlich.

  4. Arbeitslosenversicherung

    Bis zum 31. Dezember 2016 besteht noch die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung, wenn spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit oder nach Beendigung einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des PflegeZG ein entsprechender Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt wird. Voraussetzung dafür ist, dass in den 24 Monaten vor Aufnahme der Pflegetätigkeit bereits zwölf Monate lang ein Versicherungspflichtverhältnis zur Arbeitsförderung bestand oder unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit eine Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - SGB III, z. B. Arbeitslosengeld, bezogen wurde. Der Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung ist allein von der Pflegeperson zu tragen.

    Ab dem 1. Januar 2017 wird der Versicherungsschutz für Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung verbessert. Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung künftig - unabhängig von der Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz- die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson einen Pflegebedürftigen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. Dabei ist auch ein Zusammenrechnen der Pflegezeiten von zwei oder mehreren Pflegebedürftigen möglich. Die Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, falls ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nach Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt. Gleiches gilt für Personen, die für die Pflege den Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen.

    Personen, die bis zum 31. Dezember 2016 im Rahmen de...

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