§ 10 TV-Ärzte/VKA enthält die Definitionen für die Begriffe "Bereitschaftsdienst" und "Rufbereitschaft" sowie die Voraussetzungen, unter denen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft angeordnet werden können, unter Berücksichtigung der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.

 

8.1

§ 10 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA definiert den Begriff des Bereitschaftsdienstes und die Voraussetzungen für die Anordnung entsprechend der bisherigen Rechtslage in § 7.1 TVöD-K.

 

8.2

In § 10 Abs. 2 bis 4 TV-Ärzte/VKA sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen bei Ableistung von Bereitschaftsdienst die tägliche Arbeitszeit über die in §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 ArbZG vorgesehenen Grenzen hinaus verlängert werden kann, und zwar unter Ausnutzung der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG vorgesehenen Möglichkeiten. Das vereinbarte System folgt in der Struktur dem Modell aus § 7.1 TVöD-K, erweitert jedoch die sich direkt aus dem Tarifvertrag ergebenden Möglichkeiten zur Verlängerung der täglichen Arbeitszeit. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • • Im Bereitschaftsdienst der Stufen I oder II kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wobei in diesen 24 Stunden bis zu acht Stunden Vollarbeit enthalten sein dürfen (§ 10 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA). Es ist also zulässig, in beliebiger Kombination Bereitschaftsdienst und Vollarbeit anzuordnen, wenn die Zeitspanne von 24 Stunden nicht überschritten wird und mindestens 16 Stunden innerhalb dieser Zeitspanne als Bereitschaftsdienst der Stufen I oder II abgeleistet werden.

    Die erforderlichen Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz (mindestens 30 Minuten bis neun Stunden, 45 Minuten über neun Stunden Gesamtarbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst) sind in der Zeitspanne von 24 Stunden nicht enthalten. Die Pausenzeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetztes und daher – anders als nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 7.1 Abs. 2 TVöD-K – nicht auf die nach § 10 Abs. 2 bis 4 TV-Ärzte/VKA verlängerte tägliche Arbeitszeit anzurechnen.

    Praxis-Beispiel

    Beispiel

    Der Dienstplan sieht Vollarbeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr einschließlich 45 Minuten Pause und anschließenden Bereitschaftsdienst von 16.00 Uhr bis 8.00 Uhr des Folgetags vor (insgesamt 23 Stunden 15 Minuten Arbeitszeit, hiervon 7 Stunden 15 Minuten Vollarbeit). In diesem Fall stehen noch weitere 45 Minuten Vollarbeit zur Verfügung, die z.B. als Übergabezeit nach Ende des Bereitschaftsdienstes von 8.00 bis 8.45 genutzt werden können, ohne die Grenze von 24 Stunden zu überschreiten.

    Für diese Verlängerung der täglichen Arbeitszeit ist eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung nicht Voraussetzung. Die Zulässigkeit einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit ergibt sich also direkt aus dem Tarifvertrag.

  • • Bei Bereitschaftsdienst der Stufe III kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 18 Stunden verlängert werden (§ 10 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA). Auch hier ist Voraussetzung, dass höchstens acht Stunden Vollarbeit zu leisten sind, also mindestens 10 Stunden als Bereitschaftsdienst abgeleistet werden, wobei hier im Gegensatz zu § 10 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA die Stufe des Bereitschaftsdienstes keine Rolle spielt. Die Ruhepause ist in dieser Zeitspanne ebenfalls nicht enthalten. Auch hier bedarf es für diese Verlängerung der täglichen Arbeitszeit keiner Betriebs- oder Dienstvereinbarung als weiterer Rechtsgrundlage.

    Auch bei Vorliegen eines Bereitschaftsdienstes der Stufe III kann die tägliche Arbeitszeit über acht Stunden hinaus bis zu 24 Stunden verlängert werden. Allerdings ist hierfür eine Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung erforderlich (§ 10 Abs. 3 Satz 2 TV-Ärzte/VKA).

  • • Zusammengefasst ist also in den Bereitschaftsdienststufen I oder II eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden ohne Betriebs- oder Dienstvereinbarung zulässig, bei der Bereitschaftsdienststufe III bis zu 18 Stunden, und zusätzlich bis zu 24 Stunden, wenn eine Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung vorliegt. Die Vollarbeit kann jeweils bis zu 8 Stunden betragen.
  • In allen Fällen sind vor einer entsprechenden Dienstplangestaltung drei Voraussetzungen zu erfüllen, nämlich die Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, eine Belastungsanalyse gem. § 5 ArbSchG und gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes. Diese Voraussetzungen sind bereits bekannt aus § 7.1 Abs. 3 TVöD-K.
  • • Bestehende Dienst- oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grundlage des § 7.1 TVöD-K abgeschlossen werden, müssen nur dann angepasst werden, wenn die o.g. Grenzen nicht eingehalten werden. Da die Grenzen des TV-Ärzte/VKA weiter sind als diejenigen des TVöD-K, wird im Regelfall eine Anpassung nicht zwingend notwendig sein.
 

8.3

Unabhängig von den Verlängerungsmöglichkeiten des § 10 Abs. 2 und 3 TV-Ärzte/VKA kann an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit bis zu 24 Stunden betragen, wenn ausschließlich Bereitschaftsdienst geleistet wird und hierdurch für die einzelne Ärztin/den einzelnen Arzt mehr ...

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