Ein Unterstützungsstreik ist ein Arbeitskampf, mit dem ein anderer rechtmäßiger Streik (Hauptstreik) unterstützt werden soll, wobei auf Seiten der Gewerkschaften und/oder auf Seiten der betroffenen Arbeitgeber andere Parteien beteiligt sind als im Hauptkampf[1].

Solche Streiks waren nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen der Funktion des Streikrechts grundsätzlich rechtswidrig, da der Unterstützungsstreik sich nicht gegen den Tarifpartner richtet, mit dem ein Tarifvertrag abgeschlossen werden solle, und der von diesem betroffene Unternehmer die Forderungen, die von den Gewerkschaften erhoben werden, nicht erfüllen kann[2].

Das Bundesarbeitsgericht hat die Möglichkeit des Unterstützungsstreiks zunehmend ausgeweitet. Es hat die Einbeziehung von Außenseiter-Arbeitgebern in einen Verbandsarbeitskampf zunächst für zulässig erklärt, soweit die "Übernahme des umkämpften Verbandstarifvertrages rechtlich gesichert ist"[3].

In dem entschiedenen Fall hatte der bestreikte Außenseiter-Arbeitgeber in einem Firmentarifvertrag hinsichtlich bestimmter Arbeitsbedingungen auf die in der Branche geltenden Verbandstarifverträge verwiesen.

In seiner Entscheidung vom 19. Juni 2007[4] erklärt das Bundesarbeitsgericht Unterstützungsstreiks bereits dann für zulässig, wenn der bestreikte Arbeitgeber auf den Haupttarifkonflikt Einfluss nehmen kann, auch wenn er selbst nicht beteiligt ist.

Der Hauptstreik betraf den Tarifvertrag für Redakteure von Tageszeitungen und richtete sich gegen eine Verlagsgesellschaft. Zur Unterstützung rief ver.di die Mitarbeiter eines Druckunternehmens, das die Zeitung der Verlagsgesellschaft druckte, zu einem "befristeten Solidaritätsstreik" für eine Nachtschicht auf. Druckunternehmen und Verlagsgesellschaft wurden von derselben Konzernobergesellschaft beherrscht.

Das Bundesarbeitsgericht hat den Streik vorliegend als rechtmäßig angesehen. Ein Verstoß gegen die Friedenspflicht liege nicht vor. Durch den Unterstützungsstreik würden nicht die für die Streikenden geltenden Tarifverträge in Frage gestellt, sondern andere Streikende bei ihrer Forderung nach dem Abschluss eines Tarifvertrages unterstützt. Auch in den Fällen, in denen dem im Hauptarbeitskampf angestrebten Tarifvertrag eine gewisse Signalwirkung für den Abschluss etwaiger späterer Tarifverträge zukomme, liege allein deshalb in dem Unterstützungsstreik noch keine Verletzung der Friedenspflicht. Der Streik erweise sich auch insgesamt als verhältnismäßig. Aufgrund der bestehenden Produktions-/Lieferbeziehungen zwischen den betroffenen Unternehmen habe die Bestreikung des Druckunternehmens die Erwartung gerechtfertigt, dass diese dazu beitrage, das Erscheinen der Tageszeitung bei der Verlagsgesellschaft zu verhindern.

Zentraler Bewertungsmaßstab für die Prüfung der Zulässigkeit auch von Unterstützungsstreiks ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach dem Bundesarbeitsgericht ist ein Unterstützungsstreik rechtswidrig, wenn er zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfs "offensichtlich ungeeignet, nicht erforderlich oder unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen des Dritten unangemessen ist".

Der Unterstützungsstreik ist rechtswidrig, wenn er zur Förderung der mit dem Hauptarbeitskampf verfolgten Ziele offensichtlich ungeeignet ist. Hierzu reicht es nach der Rechtsprechung nicht aus, dass der mit dem Unterstützungsstreik überzogene Arbeitgeber die in dem Hauptarbeitskampf von der Gewerkschaft verfolgte Forderung nicht selbst erfüllen oder in "seinem" Arbeitgeberverband auf deren Erfüllung hinwirken kann. Das Merkmal ist erst dann erfüllt, wenn kommunale Einrichtungen betroffen sind, die branchenmäßig, wirtschaftlich oder räumlich so weit vom sozialen Gegenspieler des Hauptstreiks entfernt sind, dass der Unterstützungsstreik diesen offensichtlich nicht mehr zu beeindrucken geeignet ist.

Rechtswidrig ist ein Unterstützungsstreik auch dann, wenn er offenkundig nicht erforderlich ist. Dies ist dann z. B. dann der Fall, wenn er gegen den Willen der den Hauptarbeitskampf führenden Gewerkschaft ausgerufen und dieser gleichsam "aufgedrängt" wird.

Bei der Prüfung der Angemessenheit des Unterstützungsstreiks billigt das Bundesarbeitsgericht dem betroffenen Arbeitgeber einen größeren Schutz zu als dem unmittelbar von dem Hauptarbeitskampf betroffenen Arbeitgeber und stellt insoweit verschiedene Kriterien auf:[5]:

  1. Rechtmäßigkeit des Hauptarbeitskampfes

    Der Unterstützungsstreik ist regelmäßig unangemessen, wenn der Streik, zu dessen Unterstützung er geführt wird, rechtswidrig ist (Akzessorietät des Unterstützungsstreiks vom Hauptarbeitskampf).

  2. Nähe oder Ferne des Unterstützungsstreiks gegenüber dem Hauptarbeitskampf

    Wenn der Unterstützungsstreik räumlich, branchenmäßig oder wirtschaftlich vom Hauptarbeitskampf weit entfernt ist, spricht dieses regelmäßig gegen seine Angemessenheit. Demgegenüber besteht eine enge Verbindung zwischen dem Hauptarbeitskampf und einem Unterstützungsstreik, wenn sich beide Arbeitskämpfe beispielsweise auf dem glei...

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