Während eines Arbeitskampfes kann es durch die Beschäftigten, aber auch durch Gewerkschaftsmitglieder, die nicht bei dem bestreikten Arbeitgeber beschäftigt sind, zu Streikausschreitungen kommen, d. h. es wird ein Verhalten an den Tag gelegt, das für das Erreichen des Streikziels unverhältnismäßig bzw. ungeeignet ist. Zum Teil erfüllt ein solches Fehlverhalten sogar Straftatbestände.
Ein Arbeitgeber sollte gegen ein solches Verhalten konsequent, aber auch verhältnismäßig vorgehen. |
So kann es bei kleineren Streikausschreitungen im Rahmen des Betriebsfriedens sinnvoll sein, diese zunächst hinzunehmen und anschließend im persönlichen Gespräch auf die Rechtswidrigkeit hinzuweisen. Wenn sich gesetzeswidrige Verhaltensweisen wiederholen oder eine gewisse Intensität erreichen, sollten diese mit allen Mitteln des Arbeits- und auch des Strafrechts geahndet werden. Bei schwerwiegenden Streikausschreitungen empfiehlt es sich, unverzüglich mit der örtlichen Streikleitung Kontakt aufzunehmen. Zudem können Sie Ihren kommunalen Arbeitgeberverband einschalten, der dann die Gewerkschaften zum Einschreiten auffordern wird.
1. Nutzung von Fahrzeugen und sonstigen Arbeitsmitteln
Von dem Augenblick an, von dem an die Beschäftigten die auszuübende Arbeit unterbrechen, um an einer Streikmaßnahme teilzunehmen bzw. sich zu dieser zu begeben, fehlt ihnen das Recht, die Arbeitsmittel des Arbeitgebers zu nutzen. Arbeitsmittel sind u. a. Telefon, Fax, PC und Fahrzeuge. Beschäftigte dürfen also nicht zum Streik gehen und nach ihrem Entschluss, am Streik teilzunehmen, noch die Kollegen per Telefon oder PC - sofern diese vom Arbeitgeber gestellt werden - zur Teilnahme am Streik auffordern. Unerlaubt ist insbesondere auch, mit Fahrzeugen des Arbeitgebers (etwa Dienst- oder Müllwagen) zum Streikort zu fahren oder gar mit den Fahrzeugen selbst an einem Streik teilzunehmen, etwa einen Konvoi aus Müllwagen zu bilden und im Rahmen des Arbeitskampfes hiermit durch die Stadt zu fahren.
Wenn Sie damit rechnen müssen, dass Beschäftigte unerlaubt Ihre Fahrzeuge nutzen, untersagen Sie den Beschäftigten vor Beginn des Arbeitskampfes schriftlich (möglichst mit Gegenzeichnung), die Fahrzeuge zu nutzen, um am Streik teilzunehmen oder dorthin zu gelangen. Sollten die Beschäftigten trotzdem ein Fahrzeug nutzen, läge ein unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs im Sinne des § 248b StGB vor, der von Ihnen mittels Strafanzeige und/oder mindestens durch eine Abmahnung geahndet werden kann. Daneben wären die Beschäftigten verpflichtet, die Kosten für die Fahrt zu erstatten. |
Aufkleber auf Fahrzeugen oder sonstigen im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sachen müssen Sie nicht dulden und sollten diese unverzüglich entfernen bzw. entfernen lassen.
Im Fall einer Versammlung von Streikenden auf einem vom Arbeitgeber geleasten Parkplatzgrundstück hat das Bundesarbeitsgericht mit zwei Urteilen vom 20. November 2018 eine Besitzstörung nach § 858 BGB und damit einen entsprechenden Beseitigungsanspruch nach § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB abgelehnt. Diese Entscheidungen sind durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 9. Juli 2020 bestätigt worden.
Entscheidend waren in allen drei Entscheidungen die besonderen Gegebenheiten vor Ort. So ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine Ansprache der Arbeitswilligen nur auf dem Betriebsparkplatz möglich gewesen. Zugunsten des Eigentumsrechts des Arbeitgebers sei berücksichtigt worden, dass die Aktivitäten der Gewerkschaftsvertreter und der streikenden Arbeitnehmer in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintreffen der arbeitswilligen Beschäftigten zum Schichtbeginn gestanden hätten. Auch habe durch die Parkplatzfläche von nahezu 30.000 Quadratmetern bei 65 Streikenden keine Beeinträchtigung der Grundrechte der Arbeitgeber erzeugt werden können. Vielmehr hätten Arbeitswillige auf dem Betriebsparkplatz weiter ihr Fahrzeug abstellen und auch ohne erkennbare Streikgasse an ihren Arbeitsplatz gelangen können.
2. Arbeitskleidung
Vielfach tragen die Beschäftigten während der Arbeit eine einheitliche Arbeits- oder Schutzkleidung, die im Eigentum des Arbeitgebers steht und mit dem Firmennamen bzw. Logo des Arbeitgebers versehen ist. Der Arbeitgeber kann untersagen, dass diese Kleidung während der Teilnahme an einem Arbeitskampf getragen wird, wenn ihm daran gelegen ist, dass sein Betrieb nicht mit den Streiks in Verbindung gebracht wird.
3. Absperren des Betriebsgeländes bzw. Betriebsgebäudes
Unzulässig ist auch das Abschließen von Gebäuden und Betriebsteilen, um dem Arbeitgeber während eines Streiks die Fortführung des Betriebes zu erschweren. Leider kommt es immer wieder vor, dass Tore mit einer Eisenkette und einem Schloss von den Streikenden verschlossen werden. Dieser verbotenen Eigenmacht kann sich der Arbeitgeber dadurch erwehren, dass er das Schloss bzw. die Kette zerschneidet. Selbstverständlich kann er auch auf die Hilfe von Schließdiensten etc. zurückgreifen. Blockaden erfolgen zum Teil ...