In verschiedenen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung wird ab Entgeltgruppe 13 eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung von den Beschäftigten gefordert (z. B. in Teil I [Beschäftigte im Verwaltungsdienst] oder in Teil III Abschnitt 12 [Beschäftigte in der Forschung]). Die in § 7 TV EntgO Bund enthaltene Definition der wissenschaftlichen Hochschulbildung berücksichtigt die sich aus dem Bologna-Prozess ergebenden Änderungen. Danach erfüllen nicht nur Masterabschlüsse, die an wissenschaftlichen Hochschulen erworben wurden, den Tatbestand der abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung, sondern auch akkreditierte Masterabschlüsse an Fachhochschulen, wenn der jeweilige Abschluss den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes des Bundes eröffnet (§ 7 Abs. 2 Satz 3 TV EntgO Bund). Die Definition ersetzt die bisher in der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Vergütungsordnung vereinbarte veraltete Definition der abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 damit einverstanden, dass ein an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule erworbener Magisterabschluss einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 gleichgestellt ist. Hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse siehe Ziffer 3.5.

Ein Bachelorabschluss mit Promotion erfüllt nicht die Anforderung der wissenschaftlichen Hochschulbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1. Es bestehen jedoch keine Bedenken, dass bei Beschäftigten mit einem Bachelor-Abschluss plus Promotion geprüft wird, ob und wann die tariflichen Anforderungen eines Sonstigen Beschäftigten erfüllt werden. Dazu ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass bei Beschäftigten, die nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 12 Entgeltordnung Bund (Beschäftigte in der Forschung) eingruppiert sind und über einen Bachelorabschluss mit Promotion verfügen, diese Abschlusskombination der wissenschaftlichen Hochschulbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 gleichgestellt ist, wenn die Promotion und der Bachelorstudiengang einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen und im wissenschaftlich-fachlichen Bezug zu der übertragenen Forschungstätigkeit stehen.

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