Nach Buchstabe a) gilt der TV EntgO Bund grundsätzlich nicht für Beschäftigte, die als Lehrkräfte beschäftigt werden. Das entspricht der bisherigen Regelung in der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT. Etwas anders gilt, soweit in der Entgeltordnung ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Besondere Tätigkeitsmerkmale sind für Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer (Teil III Abschnitt 16 Unterabschnitt 5), Lehrkräfte in Gesundheitsberufen (Teil III Abschnitt 21 Unterabschnitt 5), Lehrkräfte für Gesundheits- und Krankenpflege (Teil IV Abschnitt 25 Unterabschnitt 3), Sportlehrerinnen und -lehrer (Teil IV Abschnitt 29) sowie für Lehrkräfte für den Wetterfachdienst (Teil V Abschnitt 6) vereinbart worden. Für diese Lehrkräfte findet somit der TV EntgO Bund gleichwohl Anwendung.

Der TV EntgO Bund gilt auch nicht für diejenigen Beschäftigten als Lehrkräfte, die nicht unter die Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte des § 49 (Bund) TVöD-BT-V fallen. Anknüpfungspunkt hierfür ist § 49 (Bund) Satz 2 TVöD-BT-V; demnach gelten diese Sonderregelungen nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, oder an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen. Damit sind diese Beschäftigten nach Satz 2 vom Geltungsbereich des TV EntgO Bund ausgenommen. Für sie besteht somit keine tarifliche Eingruppierung mit der Folge, dass die Eingruppierung im Arbeitsvertrag zu vereinbaren ist. Ohnehin gilt der TV EntgO Bund grundsätzlich nicht für Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und an berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen) im Sinne des § 49 (Bund) Satz 1 TVöD-BT-V.

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