Gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. a TV EntgO Bund gilt der TV EntgO Bundgrundsätzlich nicht für Beschäftigte, die als Lehrkräfte beschäftigt werden. Das entspricht der bisherigen Regelung in der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT. Etwas anders gilt, soweit in der Entgeltordnung ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Besondere Tätigkeitsmerkmale sind vereinbart worden für

  • Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer (Teil III Abschn. 16 Unterabschn. 5),
  • Lehrkräfte in Gesundheitsberufen (Teil III Abschn. 21 Unterabschn. 5),
  • Lehrkräfte für Gesundheits- und Krankenpflege (Teil IV Abschn. 25 Unterabschn. 3),
  • Sportlehrerinnen und -lehrer (Teil IV Abschn. 29),
  • Lehrkräfte für den Wetterfachdienst (Teil V Abschn. 6).

Für diese Lehrkräfte findet somit der TV EntgO Bund Anwendung.

Der TV EntgO Bund gilt auch nicht für diejenigen Beschäftigten als Lehrkräfte, die nicht unter die Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte des § 49 (Bund) TVöD-BT-V fallen. Anknüpfungspunkt hierfür ist § 49 (Bund) Satz 2 TVöD-BT-V; demnach gelten diese Sonderregelungen nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, oder an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen. Damit sind diese Beschäftigten nach Satz 2 vom Geltungsbereich des TV EntgO Bund ausgenommen. Für sie besteht somit keine tarifliche Eingruppierung mit der Folge, dass die Eingruppierung im Arbeitsvertrag zu vereinbaren ist.

Des Weiteren gilt der TV EntgO Bundgrundsätzlich nicht für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und an berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen) i. S. d. § 49 (Bund) Satz 1 TVöD-BT-V.

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