Die Regelungen zu den "sonstigen Beschäftigten" in den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen ist gegenüber der Definition der "sonstigen Angestellten" in der Anlage 1a zum BAT unverändert geblieben. Insbesondere sind die Voraussetzungen für den sog. "sonstigen Beschäftigten" nicht abgesenkt worden. Damit sind Beschäftigte, die die in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Vor- oder Ausbildung nicht erfüllen, unter den gleichen Voraussetzungen wie nach der Anlage 1a zum BAT wie Beschäftigte eingruppiert, die über die geforderte Vorbildung oder Ausbildung verfügen. Zum einen muss in dem Tätigkeitsmerkmal alternativ der "sonstige Beschäftigte" geregelt sein, zum anderen muss die oder der Beschäftigte die unveränderten Voraussetzungen des "sonstigen Beschäftigten" erfüllen, d. h. die Beschäftigten müssen "aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben".

Nach der Niederschriftserklärung Nr. 4 zur Anlage 1 des TV EntgO Bund haben sich Bund und Gewerkschaften bezüglich des "sonstigen Beschäftigten" auf Folgendes verständigt: "In einzelnen Abschnitten des alten Rechts unterschiedlich gefasste Tätigkeitsmerkmale, insbesondere Tätigkeitsmerkmale mit "sonstigen Beschäftigten" und tätigkeitsbezogenen Heraushebungen, werden in der Entgeltordnung in einem nunmehr einheitlichen Aufbau aufgeführt. Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass durch diese Vereinheitlichung keine materiellen Änderungen beabsichtigt sind."

Zur Regelung der Fälle, in denen Beschäftigte weder die in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Vorbildung oder Ausbildung noch die Voraussetzungen des "sonstigen Beschäftigten" erfüllen (oder der "sonstige Beschäftigte" in einem Tätigkeitsmerkmal nicht geregelt ist) siehe § 12 TV EntgO Bund und Teil C Ziffer 3.11.

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