[1] Für die Berechnung des Regelentgelts nach § 47 Abs. 2 SGB V ist von dem Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV und der – auf Grund der Ermächtigung des § 17 SGB IV – erlassenen SvEV auszugehen. Das Arbeitsentgelt ist auch insoweit zu berücksichtigen, als es die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

[2] Zum gezahlten Arbeitsentgelt gehören alle Einnahmen aus einer nichtselbstständigen Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt in diesem Sinne können somit nicht nur Zuwendungen in Geld sein, sondern auch Sachbezüge (vgl. § 17 SGB IV in Verbindung mit der SvEV), Firmen- und Belegschaftsrabatte, vermögenswirksame Leistungen, Kontoführungsgebühren, Zinsersparnisse aus verbilligten [korr.] Arbeitgebendendarlehen, Telefonzuschüsse und Prämien für Direktversicherungen.

[3] Nicht zum Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV in Verbindung mit der SvEV gehören u.a.

  • einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuer- und beitragsfrei sind.

    Besonderheit: Bis zu einem Grundlohn (vereinbartes Arbeitsentgelt ohne Zulagen) von 50 EUR je Stunde sind die hierauf gewährten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge unabhängig der Höhe zwar steuerfrei, aber ab einem Grundlohn von 25 EUR je Stunde sind die Zuschläge trotz einer Steuerfreiheit beitragspflichtig und daher für die Krankengeldberechnung zu berücksichtigen (siehe Beispiel 63 – Berücksichtigung von Zuschlägen).

  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten,
  • Entgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG für betriebliche Altersversorgung in Durchführungswegen wie z.B. Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (siehe 4.1.2.1.7.1 "Kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung)"),
  • pauschal besteuerte sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind,
  • unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb sowie Essenszuschüsse nach § 40 Abs. 2 EStG,
  • Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nach § 40 Abs. 2 EStG, Erholungsbeihilfen nach § 40 Abs. 2 EStG,
  • unentgeltliche oder verbilligte Beförderungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Zuschüsse zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 40 Abs. 2 EStG,
  • Zukunftssicherungsleistungen nach § 40b EStG, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden und nicht aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) stammen,
  • Krankenbezüge für [korr.] Heimarbeitende nach § 10 EFZG, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG sowie in den Fällen des § 3 Abs. 3 SvEV der von Arbeitgebenden insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.

Beispiel 63 – Berücksichtigung von Zuschlägen

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Vereinbartes Arbeitsentgelt 3.200 EUR 6.400 EUR 9.600 EUR
Geleistete Arbeitsstunden im Monat 160 Std. 160 Std. 160 Std.
Entspricht einem stündlichen Grundlohn von 20 EUR 40 EUR 60 EUR
Nachtzuschlag je Stunde 10 EUR 10 EUR 10 EUR
  20 EUR Grundlohn unterschreiten sowohl 25 EUR als auch 50 EUR 40 EUR Grundlohn überschreiten 25 EUR aber unterschreiten 50 EUR 60 EUR Grundlohn überschreiten sowohl 25 EUR als auch 50 EUR
Nachtzuschlag ist steuer- und beitragsfrei steuerfrei aber beitragspflichtig* steuer- und beitragspflichtig*
Ergebnis:

Bei der Regelentgeltberechnung für das Krankengeld sind ausschließlich die der Beitragspflicht unterliegenden Zuschläge (Variante 2 und 3) zu berücksichtigen.

* Für Teile der gezahlten Zuschläge besteht auch bei Überschreitung der Grundlohngrenzen eine Beitragsfreiheit. Zur Bestimmung der Höhe der beitragspflichtigen Zuschläge wird auf das GR v. 22.6.2006-I verwiesen.

3.1.1.1.2.1 Laufendes Arbeitsentgelt

[1] Für die Regelentgeltberechnung sind alle laufend gezahlten Arbeitsentgelte zu berücksichtigen; einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt außer Betracht. Zur Berücksichtigung variabel gezahlter Entgeltbestandteile siehe auch 3.1.1.1.1 "Bemessungszeitraum".

[2] Als Arbeitsentgelt in diesem Sinne ist auch das nach den einschlägigen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle sowie das für die Zeit eines Urlaubs gezahlte Arbeitsentgelt zu verstehen. Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gilt dieses zuzüglich der darauf entfallenden Steuern und des darauf entfallenden [korr.] Arbeitnehmendenanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als Arbeitsentgelt.

3.1.1.1.2.1.1 Vermögenswirksame Leistungen/[korr.] Arbeitnehmende-Sparzulage

Vermögenswirksame Leistungen – unabhängig davon, ob es sich um [korr.] von Arbeitgebenden erbrachte Leistungen nach § 2 Abs. 1 [5.] VermBG oder um vermögenswirksame Teile des Arbeitse...

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