§ 17 Abs. 1 BGleiG regelt die Zusammenarbeit der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb eines Geschäftsbereichs und schafft damit eine gesetzliche Grundlage für den erforderlichen Meinungs- und Informationsaustausch sowie die Vernetzung der jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten.[1] § 17 Abs. 2 BGleiG will die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten auf den einzelnen Stufen des Entscheidungsprozesses sicherstellen. Jede beteiligte Dienststelle hat die bei ihr bestellte Gleichstellungsbeauftragte gem. §§ 19, 20 BGleiG an dem bei ihr anhängigen Teilverfahren zu beteiligen. Der Informationsfluss wird durch § 17 Abs. 2 S. 2 BGleiG abgesichert.

[1] BT-Drs. 14/5679 S. 28.

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