Wie schon das FFG enthält auch das Bundesgleichstellungsgesetz einige für das Gesetz wesentliche Begriffsbestimmungen. Neu ist insbesondere die in § 4 Abs. 6 BGleiG enthaltene Definition der "Unterrepräsentanz" von Frauen. Diese ist gegeben, wenn deren Anteil an den Beschäftigten in den einzelnen Bereichen der Dienststelle - das sind nach § 4 Abs. 3 BGleiG die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- und Laufbahngruppen, Laufbahnen und Fachrichtungen sowie zusätzlich die Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben - jeweils unter 50% liegt. Das Gesetz orientiert sich bei dieser Definition von Unterrepräsentanz an den tatsächlichen gesamtgesellschaftlichen Verhältnissen in der Bundesrepublik. Der Frauenanteil liegt bei rund 51% (Stand: 31.12.1997)[1] . Maßgeblich für die Ermittlung der Unterrepräsentanz ist nach dem Gesetzeswortlaut die Anzahl der Beschäftigten und nicht die Anzahl der Haushaltsstellen in dem jeweiligen Bereich.

 
Hinweis

Das FG-BW definiert die Unterrepräsentanz (§ 3 FG-BW) anhand der Festlegungen des Frauenförderplanes. Damit bleibt der gewollte Frauenanteil an den Vergütungsgruppen personalpolitisch steuerbar.

Neu sind auch die in § 4 Abs. 7 BGleiG enthaltenen Definitionen der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung von Frauen. Die Regelung entspricht den Begriffsbestimmungen der Europäischen Beweislastrichtlinie (Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15.12.1997 über die Beweislast bei Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts).

[1] BT-Drs. 14/5679 s. 20.

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