Der Arbeitgeber kann versuchen, den Betrieb auch ohne die streikenden Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten. Arbeitswilligen hat er nach den Grundsätzen des Beschäftigungs- und Entgeltrisikos im Arbeitskampf die Vergütung zu zahlen, es sei denn, der Arbeitgeber kann nachweisen, dass die Beschäftigung ihm unmöglich wäre oder zwar möglich, aber wirtschaftlich unzumutbar.[1]

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