Die Ordnung des Arbeitslebens ist grundsätzlich Sache der Koalitionen (Art. 9 Abs. 3 GG). Der Gesetzgeber darf aufgrund der verfassungsrechtlichen Grenzen nur sehr eingeschränkt in bestehende Tarifverträge eingreifen oder Aufgaben den Tarifvertragsparteien entziehen. Aus diesem Recht der Tarifautonomie entsteht das Recht der Koalitionen, Tarifverträge abzuschließen.

Eine Gewerkschaft bestimmt aufgrund der Satzungs- und Tarifautonomie frei darüber, für welche Arbeitnehmer und für welche Wirtschaftsbereiche sie tätig werden will. Diese Tarifzuständigkeit, also die Befugnis, einer an sich tariffähigen Vereinigung, Tarifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen, muss für die handelnden Gewerkschaftsorgane, den sozialen Gegenspieler (also für Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände) sowie für Dritte zuverlässig zu ermitteln sein. Im Zweifelsfall ist die Satzung nach den Grundsätzen der Gesetzesinterpretation auszulegen. Dabei gibt es keine über die Zuständigkeitsgrenzen hinausgehende ungeschriebene Annex-Zuständigkeit.[1]

 
Wichtig

Die Arbeitsverträge verweisen auf den für das konkrete Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag. Bei Ärzten wird regelmäßig auf den TV-Ärzte des Marburger Bundes verwiesen. Der für die Ärzte günstigere TV-Ärzte kommt aufgrund dieser arbeitsvertraglichen Vereinbarung zur Anwendung, solange er für den Arzt günstiger ist als der TVöD-K.

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