§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung keine anderweitige Regelung enthält.

 

(2) Die Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften können Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar erklären.

 

(3) Die Landesregierung kann Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung das Recht verleihen, Beamtinnen und Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit).

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) 1Oberste Dienstbehörde ist

 

1.

für die Beamtinnen und Beamten des Landes die oberste Behörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,

 

2.

für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes und

 

3.

für die Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.

2Satz 1 Nummer 1 gilt für Beamtinnen und Beamte ohne Amt entsprechend. 3Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen und Beamte und deren Hinterbliebene gilt als oberste Dienstbehörde die letzte oberste Dienstbehörde. 4Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt. 5§ 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Dienstaufsicht über die Bezirksregierungen in Personalangelegenheiten vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000, S. 462) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

 

(2) 1Dienstvorgesetzte Stelle ist

 

1.

für Beamtinnen und Beamte des Landes die oberste Dienstbehörde, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist,

 

2.

für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände die durch das Kommunalverfassungsrecht bestimmte Stelle und

 

3.

für Beamtinnen und Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.

2Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

 

(3) Für Beamtinnen und Beamte des Landes kann die oberste Dienstbehörde für Entscheidungen nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung eine andere dienstvorgesetzte Stelle bestimmen.

 

(4) 1Für Beamtinnen und Beamte des Landes trifft die dienstvorgesetzte Stelle die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamtinnen und Beamten, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist; sie kann sich dabei nach Maßgabe der für ihre Behörde geltenden Geschäftsordnung vertreten lassen. 2Für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für Beamtinnen und Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 entsprechend, soweit nicht nach den für sie geltenden Vorschriften eine andere Stelle zuständig ist.

 

(5) 1Vorgesetzte Person ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen kann. 2Wer vorgesetzte Person ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.

§§ 3 - 23 Abschnitt 2 Beamtenverhältnis

§ 3 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

 

(1) 1Wer in das Beamtenverhältnis berufen werden soll, muss die für die beabsichtigte Laufbahn vorgeschriebene [Bis 27.04.2022: oder – mangels solcher Vorschriften – übliche] [1] Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber). 2In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber); dies gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben ist oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. 3Ist eine laufbahnrechtliche Befähigung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufgrund Lebens- und Berufserfahrung durch eine durch Bundes- oder Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle zuerkannt worden, gilt diese Zuerkennung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.[2]

 

(2) 1Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes erlässt die oberste Dienstbehörde. 2Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts liegt die Zuständigkeit bei der obersten Aufsichtsbehörde.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden bis 27.04.2022.
[2] Angefügt d...

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