(1) 1Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 76 Absatz 3 nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. 2Investitionen der Gemeinde im Sinne von Satz 1 sind auch die anteilige Gewährung von Krediten an Unternehmen und Einrichtungen nach § 101 für deren Investitionen in Höhe der auch mittelbaren Beteiligung, soweit die Gemeinde einen Gesamtabschluss nach § 93 erstellt hat.

 

(2) 1Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). 2Die Gesamtgenehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 3Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.

 

(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.

 

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), wenn

 

1.

die Kreditaufnahmen nach Maßgaben der aufgrund § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), erlassenen Verordnungen beschränkt worden sind; die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden oder

 

2.

sich die Kommunalaufsichtsbehörde dies aufgrund einer möglichen Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Gesamtgenehmigung vorbehalten hat.

 

(5) 1Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 5 bedarf die Gemeinde für den Gesamtbetrag der Kredite und die Begründung von Zahlungsverpflichtungen keiner Genehmigung, wenn

 

1.

die Ergebnisrechnung oder die Gesamtergebnisrechnung des Vorvorjahres mindestens ausgeglichen war,

 

2.

die Ergebnisplanung, die Ergebnisrechnung oder die Gesamtergebnisrechnung des Vorjahres mindestens ausgeglichen war und

 

3.

der Ergebnisplan im Haushaltsjahr und den drei nachfolgenden Jahren nach der mittelfristigen Ergebnisplanung mindestens ausgeglichen ist.

 

(7) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Begründung von Zahlungsverpflichtungen (Absatz 5) von der Genehmigungspflicht freizustellen, wenn sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben entstehen oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Beträge nicht überschritten werden.

 

(8) 1Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. 2Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

 

(9) 1Die Laufzeit sowie die Höhe der Tilgungsleistungen sollen sich an der durchschnittlichen Nutzungsdauer der zu finanzierenden Investitionen orientieren. 2Kreditaufnahmen mit einem variablen oder von externen Parametern abhängigen Zinssatz sind grundsätzlich unzulässig. 3Kredite und derivative Finanzgeschäfte sind in inländischer Währung abzuschließen. 4Eine Aufnahme von Fremdwährungskrediten ist zulässig, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich Kapital und Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.

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