(1) Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.

 

(2) 1Der Antrag muß in Textform[1] [Bis 14.12.2021: schriftlich] eingereicht werden. 2Er muß ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten. 3Er muß bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 4Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrages behilflich.

 

(3) 1Der Einwohnerantrag muß unterzeichnet sein

 

1.

in kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch von 4 000 Einwohnern,

 

2.

in kreisfreien Städten von mindestens 4 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch 8 000 Einwohnern.

2§ 4 Absatz 7 gilt entsprechend.

 

(4) 1Jede Liste mit Unterzeichnungen muß den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. 2Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. 3Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.

 

(5) Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde.

 

(6) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Gemeinde erfüllt sein.

 

(7) 1Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. 2Er hat unverzüglich darüber zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von vier Monaten nach seinem Eingang. 3Den Vertretern des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern.

 

(8) 1In kreisfreien Städten kann ein Einwohnerantrag an eine Bezirksvertretung gerichtet werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. 2Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß

 

1.

antrags- und unterzeichnungsberechtigt ist, wer im Stadtbezirk wohnt und

 

2.

die Berechnung der erforderlichen Unterzeichnungen sich nach der Zahl der im Stadtbezirk wohnenden Einwohner richtet.

 

(9) Das für Kommunales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Einwohnerantrags regeln.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 15.12.2021.

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