(1) 1Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. 3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

 

(2)[1] 1Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los. 2Stimmen Personen, die sich für die erste Wahl nicht beworben haben, der Teilnahme an der Stichwahl nicht zu, findet die Wahl mit dem anderen Teilnehmer der Stichwahl oder ohne Bewerber nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt. 3Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los. 4Im Übrigen gelten die Grundsätze der ersten Wahl.

Bis 31.07.2023:

(2) 1Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl Neuwahl statt. 2Für die Neuwahl gelten die Grundsätze der ersten Wahl; es entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los. 3Eine nochmalige Stellenausschreibung ist nicht erforderlich.

 

(3)[2] 1Die Stichwahl nach Absatz 2 findet nicht statt, wenn einer der Teilnehmer zwischen der ersten Wahl und dem Tag der Stichwahl stirbt oder die Wählbarkeit verliert. 2Die Wahl des Bürgermeisters ist innerhalb von drei Monaten neu durchzuführen.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[2] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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