Angestellte, die als ortsansässige Kräfte von deutschen Dienststellen im Ausland angestellt werden, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit ... (§ 3 b BAT)
Die Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Deutschen nicht entsandten Angestellten sind durch den Tarifvertrag vom 28.09.1973 – TVAngAusland geregelt.
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