Der BAT erstreckt sich auf alle Behörden, Dienststellen, Einrichtungen und Betriebe i. S. d. § 1 BAT. Einrichtungen oder Betriebe, die eigene Rechtspersönlichkeiten sind (z.B. GmbH, AG), fallen nur dann unter den BAT, wenn sie Mitglied einer der VKA angehörenden arbeitsrechtlichen Vereinigung sind (vgl. § 1 Abs. 1 c) BAT).
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