Fristen sind durch Gesetz, Tarifvertrag, Vertrag oder durch den Richter bestimmte Zeiträume, innerhalb derer eine Handlung vorgenommen werden soll oder eine Wirkung eintritt.

Das BGB geht grundsätzlich von vollen Tagen aus. Daher beginnt eine Frist grundsätzlich mit dem Beginn eines Tages (0.00 Uhr) und endet mit Ablauf eines Tages (24.00 Uhr).

Zum Problemkreis "Einhaltung" einer Frist gibt es keine besonderen Bestimmungen. Auch eine Minute nach Mitternacht ist verspätet. Fristen sollen streng ausgelegt werden, da es keine verlässlichen Kriterien für "ein bisschen verspätet" gibt. Eine Ausnahme hiervon gilt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung für die Zulassung der unverschuldet verspäteten Klage nach § 5 KSchG und im Rahmen der Regeln über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach §§ 233ff. ZPO.

Für die Berechnung der Fristen gelten, wenn im Zusammenhang mit ihrer Bestimmung keine Regelung getroffen wurde, die §§ 187ff. BGB als Auslegungsvorschriften.

Für die Berechnung sind der Beginn und das Ende zu ermitteln. § 187 BGB unterscheidet für den Beginn zwischen 2 Fallgruppen. Diese Unterscheidung führt § 188 BGB für die Bestimmung des Fristendes fort.

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