Besteht die versicherungspflichtige Beschäftigung nach Eintritt eines Störfalls weiter, kann sich das beitragspflichtige Wertguthaben auf die Beitragsberechnung für spätere Einmalzahlungen auswirken. Denkbar ist diese Konstellation, wenn z. B. eine Teil- bzw. Vollauszahlung des Entgeltguthabens aus anderen Gründen als der Beendigung der Beschäftigung erfolgte.
Für die Beitragsberechnung anlässlich der Zahlung einer Einmalzahlung wird das im Jahr des Eintritts des Störfalls erzielte Entgeltguthaben, höchstens jedoch in Höhe der sich für die Zeit bis zum Eintritt des Störfalls ergebenden SV-Luft, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt.
Optionsmodell, Rentenversicherung
mtl. Arbeitsentgelt (gesamt) | 7.000 EUR |
mtl. werden als Entgeltguthaben verwendet ab 1.1.2023 | 2.000 EUR |
mtl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt | 5.000 EUR |
Störfall (Vollauszahlung) am | 30.6.2024 |
anschließend keine weitere Bildung von Wertguthaben | |
Entgeltguthaben von 01/2023 bis 12/2023 (12 × 2.000 EUR) | 24.000 EUR |
Entgeltguthaben von 01/2024 bis 06/2024 (6 × 2.000 EUR) | 12.000 EUR |
Entgeltguthaben insgesamt | 36.000 EUR |
Beitragspflichtiges Wertguthaben 1.1. bis 31.12.2023 | |
BBG RV/ALV 7.300 EUR × 12 | 87.600 EUR |
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 5.000 EUR × 12 | - 60.000 EUR |
SV-Luft | 27.600 EUR |
Entgeltguthaben (12 × 2.000 EUR) | 24.000 EUR |
beitragspflichtiges Wertguthaben | 24.000 EUR |
Beitragspflichtiges Wertguthaben 1.1. bis 30.6.2024 | |
BBG RV/ALV 7.550 EUR × 6 | 45.300 EUR |
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 5.000 EUR × 6 | - 30.000 EUR |
SV-Luft | 15.300 EUR |
Entgeltguthaben (6 × 2.000 EUR) | 12.000 EUR |
beitragspflichtiges Wertguthaben | 12.000 EUR |
beitragspflichtiges Wertguthaben ([2023:] 24.000 EUR + [2024:] 12.000 EUR) | 36.000 EUR |
Störfall (Vollauszahlung) am 30.6.2024 | 36.000 EUR |
davon beitragspflichtig bis 31.12.2023 | 24.000 EUR |
davon beitragspflichtig ab 1.1.2024 | 12.000 EUR |
Das ausgezahlte Wertguthaben (36.000 EUR) übersteigt die Summe des beitragspflichtigen Wertguthabens bis zum 31.12.2023 (24.000 EUR). Im Jahr 2023 wird das gebildete Entgeltguthaben, höchstens jedoch in Höhe der SV-Luft des Jahres bis zum Eintritt des Störfalls, für die Berechnung der Beiträge aus der Einmalzahlung herangezogen.
Einmalzahlung in 11/2024 | 8.500 EUR |
anteilige BBG RV/ALV 1.1.2024 bis 30.11.2024 (11 x 7.550 EUR) | 83.050 EUR |
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vom 1.1.2024 bis 30.6.2024 | - 30.000 EUR |
abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vom 1.7.2024 bis 30.11.2024 (5 x 7.000 EUR) | - 35.000 EUR |
abzgl. im Jahr 2024 erzieltes beitragspflichtiges Wertguthaben | - 12.000 EUR |
SV-Luft | 6.050 EUR |
Die Einmalzahlung überschreitet die SV-Luft von 6.050 EUR. Sie stellt somit i. H. v. 6.050 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
Teilauszahlung von Wertguthaben
Es liegt der gleiche Sachverhalt wie im Beispiel Optionsmodell Rentenversicherung vor. Allerdings wird hier nur ein Teil des erzielten Wertguthabens ausgezahlt und nach Eintritt des Störfalls weiteres Wertguthaben gebildet.
Entgeltguthaben vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 (12 × 2.000 EUR) | 24.000 EUR |
Entgeltguthaben vom 1.1.2024 bis 30.6.2024 (6 × 2.000 EUR) | 12.000 EUR |
beitragspflichtiges Wertguthaben ([2023:] 24.000 EUR + [2024:] 12.000 EUR) | 36.000 EUR |
Störfall (Teilauszahlung) am 30.6.2024 | 20.000 EUR |
davon beitragspflichtig aus Wertguthaben bis 31.12.2023 | 20.000 EUR |
davon beitragspflichtig aus Wertguthaben ab 1.1.2024 | 0 EUR |
Das ausgezahlte Entgeltguthaben (20.000 EUR) übersteigt nicht die Summe des beitragspflichtigen Wertguthabens bis zum 31.12.2023 (24.000 EUR). Im Jahr 2024 wird das gebildete Entgeltguthaben, höchstens jedoch in Höhe der SV-Luft des Jahres bis zum Eintritt des Störfalls, für die Berechnung der Beiträge aus der Einmalzahlung herangezogen.
Einmalzahlung im November 2024 | 8.500 EUR |
anteilige BBG RV/ALV 1.1.2024 bis 30.11.2024 (11 x 7.550 EUR) | 83.050 EUR |
abzgl. beitragspflichtigem Arbeitsentgelt vom 1.1.2024 bis 30.11.2024 (11 x 5.000 EUR) | - 55.000 EUR |
abzgl. bis zum Störfall (30.6.2024) erzieltes beitragspflichtiges Entgeltguthaben | - 12.000 EUR |
SV-Luft | 16.050 EUR |
Da die Einmalzahlung die SV-Luft nicht übersteigt, ist sie i. H. v. 8.500 EUR beitragspflichtig.
Feststellung des beitragspflichtigen Wertguthabens zum 31.12.2024 | |
beitragspflichtiges Wertguthaben vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 | |
BBG RV/ALV 7.550 EUR × 12 abzgl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 5.000 EUR × 12 abzgl. Einmalzahlung |
90.600 EUR - 60.000 EUR - 8.500 EUR |
SV-Luft | 22.100 EUR |
Wertguthaben (12 × 2.000 EUR) | 24.000 EUR |
22.100 EUR | |
zzgl. beitragspflichtiges Wertguthaben bis 31.12.2023 (Entgeltguthaben 24.000 EUR – ausgezahltes Entgeltguthaben 20.000 EUR) |
+ 4.000 EUR |
beitragspflichtiges Wertguthaben zum 31.12.2024 | 26.100 EUR |
Zur Feststellung des im Störfall beitragspflichtigen Entgeltguthabens ist die bis zum Störfall ermittelte SV-Luft heranzuziehen. Bei einem Störfall im Laufe eines Jahres ist zu prüfen, ob das Wertguthaben teilweise allein aufgrund der in diesem Jahr gebildeten SV-Luft verbei...
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