Für ein abhängiges Dienstverhältnis ist weiterhin kennzeichnend, dass der Beschäftigte in das Unternehmen, den Betrieb oder die Verwaltung eines anderen eingegliedert[1] und vom Vermögensrisiko der Erwerbstätigkeit freigestellt ist.[2] Diese Entscheidung ist nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu treffen. Dabei ist dessen gesamte rechtliche, wirtschaftliche und soziale Stellung gegenüber seinem Auftraggeber im Einzelnen zu würdigen.[3]

Weisungsgebundenheit

Grundlage der geforderten Weisungsgebundenheit kann sein:

  • ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis, wie z. B. bei Beamten und Richtern, oder
  • die Folge des Direktionsrechts, mit dem ein Arbeitgeber die Art und Weise, Ort, Zeit und Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung bestimmt.[4]

Die Weisungsbefugnis kann eng, aber auch locker sein, wie z. B. bei einem angestellten Chefarzt, der fachlich weitgehend eigenverantwortlich handelt.

Entscheidend ist, ob die beschäftigte Person einer Weisung bei der Art und Weise der Ausführung der geschuldeten Arbeitsleistung zu folgen hat oder ob ein solches Weisungsrecht nicht besteht.

Folglich ist eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers bzw. Arbeitgebers stets dann anzunehmen, wenn der Beschäftigte unter der Leitung eines anderen steht. Dies muss indes nicht bedeuten, dass er bestimmten Einzelweisungen seines Arbeitgebers unterliegt. Vielmehr können auch Personen, denen ein hohes Maß an Verantwortung und Entscheidungsfreiheit übertragen worden ist und die in dieser Funktion selbst Weisungsbefugnisse umfassend ausüben, Arbeitnehmer im lohnsteuerlichen Sinne sein.

 
Hinweis

Kurzfristig Beschäftigte

Solch eine Eingliederung in einen Betrieb kann auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung gegeben sein, wie z. B. bei einer Urlaubsvertretung. Sie ist aber eher bei einfachen als bei gehobenen Arbeiten anzunehmen, z. B. bei Gelegenheitsarbeitern, die zu bestimmten unter Aufsicht durchzuführenden Arbeiten herangezogen werden.[5]

Die vorstehenden Kriterien gelten auch für die Entscheidung, ob ein sog. Schwarzarbeiter Arbeitnehmer des Auftraggebers ist.[6]

Das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit ist stets nach den Regelungen im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten zu beurteilen (z. B. dem Anstellungsvertrag). Wie der Beschäftigte nach außen, also im Geschäftsverkehr mit Dritten, in Erscheinung tritt, ist ohne Belang.[7] Die für oder gegen eine Eingliederung sprechenden Umstände sind im jeweiligen Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung geben die gewichtigeren Merkmale den Ausschlag.[8]

Vorstandsmitglieder und GmbH-Geschäftsführer

Vorstandsmitglieder einer AG, Geschäftsführer einer GmbH sowie auch leitende Angestellte eines Unternehmens üben zwar selbst Leitungsfunktionen aus und sind in dieser Eigenschaft gegenüber anderen Mitarbeitern des Unternehmens weisungsbefugt. Weil diese Weisungsbefugnis aber vom Arbeitgeber (z. B. der Kapitalgesellschaft) übertragen wurde, sind auch diese Beschäftigte in das Unternehmen ihres Arbeitgebers eingegliedert und daher steuerlich als Arbeitnehmer anzusehen.[9]

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