branchenüblicher Arbeitsausfall (96.32)

 

(1) Ein branchenüblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn er aufgrund der Eigenart des Wirtschafts- oder Geschäftszweiges, welchem der Betrieb angehört, mit einer gewissen Regelmäßigkeit eintritt.

Branchen- und Betriebsüblichkeit (96.33)

 

(2) In der Regel wird ein branchenüblicher Arbeitsausfall auch betriebsüblich sein, jedoch ist es für die Anwendung der betreffenden gesetzlichen Regelung nicht erforderlich, dass Branchenüblichkeit und Betriebsüblichkeit gleichzeitig vorliegen. So kann z.B. einem Betrieb, der einem Wirtschafts- oder Geschäftszweig angehört, in dem mit branchenüblichem Ausfall zu rechnen ist, auch dann kein Kug gewährt werden, wenn dieser Betrieb selbst zum ersten Mal (also nicht betriebsüblich) von einem solchen branchenüblichen Arbeitsausfall betroffen wird.

Branchenüblichkeit und Saisonbedingtheit (96.34)

 

(3) Die Grenzen zwischen einem branchenüblichen oder saisonbedingten Arbeitsausfall sind häufig fließend. So ist z.B. der Arbeitsausfall in einer Spiel- oder Süßwarenfabrik, bei der nach Beendigung des Weihnachts- oder Ostergeschäftes eine betriebsstille Zeit eintritt, auch ein saisonbedingter Arbeitsausfall.

betriebsüblicher Arbeitsausfall (96.35)

 

(4) Ein betriebsüblicher Arbeitsausfall ist im Allgemeinen als regelmäßig wiederkehrend anzusehen, wenn

  • in den letzten 3 aufeinander folgenden Jahren
  • annähernd zur gleichen Zeit und aus den gleichen Gründen verkürzt gearbeitet wurde oder Entlassungen vorgenommen wurden
  • und erneut Arbeitsausfall angezeigt wird.

An dieser Regel soll in Zeiten einer ungünstigen Wirtschaftslage nicht festgehalten werden, wenn sich letztere auch in der Branche auswirkt, welcher der betreffende Betrieb angehört. Es empfiehlt sich, die Verhältnisse vergleichbarer Betriebe zu berücksichtigen bzw. die örtlichen Sozialpartner oder zuständigen Kammern zu hören.

regelmäßig wiederkehrende Arbeitsausfälle (96.36)

 

(5) Spätestens beim dritten Bezug von Kug in drei aufeinander folgenden Jahren ist der Anerkennungsbescheid mit dem Hinweis zu verbinden, dass Kug nicht mehr gewährt werden kann, wenn bei sonst unveränderten Verhältnissen auch im kommenden Jahr ein Arbeitsausfall aus vergleichbaren Ursachen und zum annähernd gleichen Zeitraum eintreten sollte. Die 3-Jahresfrist beginnt neu, wenn der Betrieb mindestens in einem Jahr nicht zur annähernd gleichen Zeit vom Arbeitsausfall betroffen wurde. Die aufgestellte Drei-Jahres-Regel bedeutet nicht, dass ein Arbeitsausfall in begründeten Einzelfällen nicht schon früher als regelmäßig wiederkehrend angesehen werden kann, wenn die Betriebsüblichkeit aufgrund anderer Gegebenheiten eindeutig erwiesen ist (z.B., wenn der Betrieb in den Vorjahren regelmäßig seine Arbeitnehmer entlassen hat).

Arbeitnehmerüberlassung (96.37)

 

(6) Das BSG hat in seinem Urteil vom 21.07.2009 – B 7 AL 3/08 R (vgl. insbesondere Rz. 19) festgestellt, dass der Arbeitsausfall von Arbeitnehmern in einem Betrieb der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung branchenüblich ist. Er gilt deshalb regelmäßig als vermeidbar, sodass kein Kug gezahlt werden kann. Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf Betriebe, deren ausschließlicher Betriebszweck Arbeitnehmerüberlassung ist. In Betrieben, in denen nicht überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betrieben wird, kann bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen Kug für den Personenkreis der "Stammbelegschaft" (kein Leiharbeitnehmerstatus) gewährt werden.

saisonbedingter Arbeitsausfall (96.38)

 

(7) Tritt der Arbeitsausfall aufgrund der Eigenart des Betriebes bzw. des Wirtschafts- oder Geschäftszweiges regelmäßig zu derselben Jahreszeit - meistens beeinflusst durch die Witterungsverhältnisse - auf, so handelt es sich um einen saisonbedingten Arbeitsausfall. Überwiegen saisonale Ursachen beim gleichzeitigen Vorliegen wirtschaftlicher Gründe, kann kein Kug gewährt werden. Kug kann gezahlt werden, wenn der durch saisonale Einflüsse ohnehin gesunkene Auftragseingang durch hinzutretende allgemeine wirtschaftliche Gründe weiter zurückgeht.

betriebsorganisatorische Gründe (96.39)

 

(8) Betriebsorganisatorische Gründe beruhen auf Gegebenheiten und Maßnahmen, die mit der Organisation eines Betriebes oder deren Änderung im Zusammenhang stehen. Hierunter fallen z.B. Inventuraufnahme, Art der Kundenwerbung, Umgruppierung von Betriebsabteilungen oder Arbeitsgruppen. Diese Gründe führen nur dann zu einer Versagung des Kug, wenn sie die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls sind. Kommen allgemeine wirtschaftliche Gründe hinzu, so kann bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Kug gewährt werden.

betriebstechnische Gründe (96.40)

 

(9) Zu den betriebsorganisatorischen Gründen gehören die betriebstechnischen Maßnahmen oder Gegebenheiten, z.B.:

  • Maschinenschäden infolge Abnutzung und die dadurch notwendigen Reparaturarbeiten,
  • Produktionsumstellungen technischer Art,
  • Neubau von Betriebsstätten,
  • Verlegung einer Produktions- oder Betriebsstätte,
  • Fabrikbrand infolge Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften (vgl. 2.3).

Ei...

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