Entscheidungsstichwort (Thema)

Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 1612/68. Luxemburgische Mutterschafts-, Geburts- und Erziehungsbeihilfen. Wohnortvoraussetzung. Ansprüche eines Rentners, der nicht in dem für die Rente zuständigen Mitgliedstaat wohnt. Familienbeihilfen und Familienleistungen. Begriff des ‚Arbeitnehmers’ und der ‚sozialen Vergünstigung’

 

Beteiligte

Leclere und Deaconescu

Ghislain Leclere

Alina Deaconescu

Caisse nationale des prestations familiales

 

Tenor

1. Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was gegen die Gültigkeit von Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i und Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, spräche, soweit sie es zulassen, die Gewährung der luxemburgischen vorgeburtlichen Beihilfe und der Geburtsbeihilfe vom Wohnort abhängig zu machen.

2. Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung ist ungültig, soweit in dessen Punkt I. Luxemburg Buchstabe b die luxemburgische Mutterschaftsbeihilfe aufgeführt wird.

3. Eine Beihilfe wie die luxemburgische Erziehungsbeihilfe gehört nicht zu den Familienbeihilfen, die gemäß Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung an Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ohne Rücksicht darauf zu zahlen sind, in welchem Mitgliedstaat sie wohnen.

4. Der Empfänger einer Invaliditätsrente kann aus Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung keinen Anspruch auf andere Familienleistungen als die in Artikel 77 dieser Verordnung genannten Familienbeihilfen herleiten.

5. Der Empfänger einer Invaliditätsrente, der in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen wohnt, der die Rente gewährt, ist kein Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft. Ihm stehen mit dieser Eigenschaft zusammenhängende Ansprüche nur aufgrund seiner früheren beruflichen Tätigkeit zu.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-43/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom luxemburgischen Conseil supérieur des assurances sociales in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Ghislain Leclere,

Alina Deaconescu

gegen

Caisse nationale des prestations familiales

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über zum einen die Auslegung der Artikel 48 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 42 EG), der Artikel 1 Buchstabe u, 10a, 73 und 77 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, sowie des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) und zum anderen die Gültigkeit der Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i und 10a sowie der Anhänge II und IIa der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann und A. La Pergola, der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), P. Jann und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • von Herrn Leclere und von Frau Deaconescu,
  • der Caisse nationale des prestations familiales, vertreten durch A. Rodesch, avocat,
  • der luxemburgischen Regierung, vertreten durch P. Steinmetz als Bevollmächtigten,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch M. López-Monís Gallego als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und R. Brasil de Brito als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von D. Rose, Barrister,
  • des Rates der Europäischen Union, vertreten durch A. Lo Monaco und F. Anton als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Hillenkamp und H. Michard als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen ...

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