Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung des Art 26 BürgPoRPakt durch nationale Gerichte. Schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Entzug der Leistung (Witwenrente) wegen Erwerbsunfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
1.
Das Gemeinschaftsrecht hindert ein nationales Gericht nicht daran, Art 26 BürgPoRPakt vom 19.12.1966 dahin auszulegen, daß dieser Artikel die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bereich der Leistungen für Hinterbliebene vorschreibt, soweit dieser Bereich außerhalb des Anwendungsbereichs der EWGRL 7/79 vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit liegt.
2.
Art 4 Abs 1 EWGRL 7/79 steht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, wonach erwerbsunfähigen Witwen als Folge der Gewährung einer Witwenrente die Leistung wegen Erwerbsunfähigkeit entzogen wird, wenn diese Entziehung nicht auf einem freiwilligen Verzicht der Begünstigten beruht und im Falle von Witwern, die eine Leistung wegen Erwerbsunfähigkeit erhalten, nicht erfolgt.
3.
Beim Fehlen angemessener Maßnahmen zur Umsetzung des Art 4 Abs 1 EWGRL 7/79 obliegt es den nationalen Gerichten, von den verschiedenen Verfahren der internen Rechtsordnung diejenigen anzuwenden, die Frauen die Anwendung einer Regelung gewährleisten, die mit der Regelung identisch ist, die für Männer in der gleichen Situation gilt.
Normenkette
BürgPoRPakt Art. 26; RL 79/7 Art. 4 Abs. 1
Beteiligte
A. M. van Gemert-Derks |
Nieuwe Industriële Bedrijfsvereniging |
Fundstellen
EuGHE I 1993, 5435 |
EuroAS 1993, Nr 11, 12 |
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