Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen. Anwendbarkeit des Art 1 Abs 1 der EWGRL 187/77 vom 14.2.1977 auf den Übergang von Unternehmen, der im Rahmen eines Konkursverfahrens stattfindet, wie es die italienischen Rechtsvorschriften über die verwaltungsmäßige Liquidation vorsehen
Leitsatz (amtlich)
1.
Art 3 Abs 1 der EWGRL 187/77 vom 14.2.1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, daß alle Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Übergangs eines Unternehmens zwischen dem Veräußerer und den Arbeitnehmern des übergegangenen Unternehmens bestehen, ipso jure allein aufgrund des Übergangs auf den Erwerber übertragen werden.
2.
Art 1 Abs 1 der EWGRL 187/77 vom 14.2.1977 ist nicht anwendbar auf den Übergang von Unternehmen, der im Rahmen eines Konkursverfahrens stattfindet, wie es die italienischen Rechtsvorschriften über die verwaltungsmäßige Liquidation vorsehen, auf die sich das Gesetz vom 3.4.1979 über die außerordentliche Verwaltung von Großunternehmen in kritischer Lage bezieht. Dagegen ist diese Richtlinienbestimmung anwendbar, wenn im Rahmen von Rechtsvorschriften wie denjenigen über die außerordentliche Verwaltung von Großunternehmen in kritischer Lage die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit beschlossen worden ist und so lange, wie dieser Beschluß in Kraft bleibt.
Normenkette
RL 77/187 Art. 3 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1
Beteiligte
Giuseppe d'Urso |
Adriana Ventadori und andere |
Ercole Marelli Elettromeccanica Generale SpA und andere |
Fundstellen
EuGHE I 1991, 4105 |
NZA 1993, 137 |
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