Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des Systems der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige, sowie deren Familienangehörige. Staatsangehöriger eines Drittstaats. Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für Behinderte. Geltendmachung durch Familienangehörigen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Art 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der aktualisierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr 2001/83 des Rates vom 2.6.1983 sind dahin auszulegen, daß sich ein Staatsangehöriger eines Drittstaats, der Ehegatte eines die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Arbeitnehmers ist, nicht auf sie berufen kann, um Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für Behinderte zu erheben, auf die nach den nationalen Rechtsvorschriften ein eigener, nicht durch die Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers begründeter Anspruch besteht.

 

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 2-3

 

Beteiligte

Belgischer Staat (Ministre des affaires sociales)

Noushin Taghavi

 

Fundstellen

EuGHE I 1992, 4401

ZAR 1992, 179

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