Als Einkommen gilt gemäß § 6 BErzGG die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz abzüglich im Einzelnen aufgezählter Minderungsmöglichkeiten. Um den aktuellen Bezug zu gewährleisten, ist auch für das zweite Bezugsjahr des Erziehungsgeldes ein weiterer Antrag nötig, um die Veränderungen der Einkommensverhältnisse berücksichtigen zu können. Hierbei ist zu beachten, dass bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften die Einkommen beider Partnerinnen/Partner zu berücksichtigen sind. Ist das voraussichtliche Einkommen um 20 % niedriger, als für die Berechnung des Erziehungsgeldbescheids angenommen, besteht gemäß § 6 Abs. 7 BErzGG ein Anspruch auf Neuberechnung. Unabhängig davon ist eine Anpassung bei einer kurzfristigen Änderung der Einkommensverhältnisse, dem Wegfall früherer Einkünfte wegen Erwerbslosigkeit oder der Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit vorzunehmen.

Mutterschaftsgeld oder andere Bezüge, die während der Zeit des Beschäftigungsverbots aufgrund beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften gezahlt werden, werden mit Ausnahme von Zahlungen nach § 13 Abs. 2 MuSchG gemäß § 7 BErzGG mit höchstens 10 EUR angerechnet.

3.3.1 Neuerungen zum 1. Januar 2004

Bei der Einkommensfeststellung werden nun auch Entgeltersatzleistungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BErzGG berücksichtigt. Für die Feststellung des Einkommens werden die Einkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt (Erstantrag) bzw. aus dem Kalenderjahr der Geburt (Zweitantrag) zu Grunde gelegt. Bei der berechtigten Person werden dabei nur die Erwerbseinkünfte oder Einkünfte aus Entgeltersatzleistungen berücksichtigt, die während des Erziehungsgeldbezugs erworben werden. Die pauschalen Abzüge (neben den Werbungskosten) wurden um jeweils 3 % gesenkt (24 % bei Personen im Sinne des § 10c Abs. 3 Einkommensteuergesetz, 19 % bei Beamten, Richtern, Rentnern etc.).

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